Verstoß gegen Web-Impressumspflicht wettbewerbswidrig

Nach zwei aktuellen Entscheidungen des Landgerichts Düsseldorf sind Verstöße gegen die Kennzeichnungspflicht des Teledienstegesetzes bei Websites wettbewerbswidrig.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 176 Kommentare lesen
Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Joerg Heidrich

Ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht auf Websites nach §§ 3, 6 des Teledienstegesetzes (TDG) ist wettbewerbswidrig im Sinne der §§ 1 und 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dies entschied das Landgericht Düsseldorf nach Berichten von Jur-Text und erließ am 7. und 25. November zwei entsprechende einstweilige Verfügungen (Az. 34 O 172/02, Az. 34 O 188/02).

Die Frage, ob die Regelungen des neuen TDG einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht begründen können, war bislang zwischen Juristen umstritten. Die 12. Kammer des Landgerichts Düsseldorf (Az. 12 O 311/01) sowie das Landgericht Hamburg (Az. 312 O 512/00) hatten eine solche Haftung noch mit der Begründung abgelehnt, die Regelungen des TDG über die Impressumspflicht stellten eine reine Ordnungsvorschrift da, die keinen wettbewerbsrechtlichen Charakter habe. Diese Entscheidungen bezogen sich jedoch noch auf das alte TDG, in dem die Impressumspflichten wesentlich weniger umfangreich festgelegt waren.

Nach Ansicht der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf dienen die neugestalteten Vorschriften des TDG jedoch dem Kunden- und Mitbewerberschutz. Ein Verstoß gegen die Regelungen unterfällt demnach als "Vorsprung durch Rechtsbruch" dem UWG. Nach Auskunft von Rechtsanwalt Tim Geißler war in einem der vorliegenden Fälle ein Impressum zwar als "Kontakt" grundsätzlich vorhanden, es fehlten jedoch die ordnungsgemäße Bezeichnung des Unternehmens, die Angabe des Geschäftsführers, die notwendigen Angaben zur Handelsregistereintragung sowie die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer, die in § 6 TDG festgelegt sind. Ob gegen die Beschlüsse Rechtsmittel eingelegt werden, steht derzeit noch nicht fest.

Die Neuregelung des der Kennzeichnungspflichten des TDG war in den vergangenen Monaten die Grundlage für zahlreiche, zum Teil äußerst fragwürdige Serienabmahnungen. Jüngst hatte das LG Hamburg bereits eine auf einem Verstoß des TDG beruhende Abmahnung bestätigt. Website-Betreiber sind in jedem Fall gut beraten, ihre Online-Präsenz noch einmal kritisch auf eine korrekte Kennzeichnung zu überprüfen. (Joerg Heidrich) / (jk)