Datenschutzbeauftragter: Hessens Hochschulen dürfen Zoom abgesichert nutzen

Die Verantwortlichen müssen bei dem "hessischen Modell" spezielle Schutzmaßnahmen ergreifen. Dazu ist ein unabhängiger Auftragsverarbeiter in der EU nötig.

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(Bild: insta_photos/Shutterstock.com)

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Das Videokonferenzsystem Zoom kann an hessischen Hochschulen für Lehrveranstaltungen verwendet werden. Eine entsprechende Freigabe hat der Landesdatenschutzbeauftragte Alexander Roßnagel jetzt unter einer Voraussetzung erteilt: Die Verantwortlichen müssen mit zusätzlichen Schutzvorkehrungen ausschließen, dass US-Behörden auf die Inhalts- und Metadaten aus den Videoübertragungen zugreifen können.

Roßnagel hatte die im April 2020 pandemiebedingt gewährte Schonfrist für Videosysteme von US-Herstellern im Lichte des Schrems-II-Urteils des Europäischen Gerichtshofs zum 31. Juli 2021 prinzipiell auslaufen lassen. An die Bildungseinrichtungen richtete er zugleich den Appell, entsprechende Nutzungen datenschutzgerecht zu gestalten oder auf rechtskonforme Lösungen umzusatteln. Der Kontrolleur hatte aber auch durchblicken lassen, dass er vorerst keine Sanktionen verhängen werde, da sich die Einführung eines landeseinheitlichen Videokonferenzsystems verzögere.

Die Universität Kassel entwickelte daraufhin mit Unterstützung der Datenschutzbehörde und des Wissenschaftsministeriums ein "hessisches Modell" für den Einsatz von Zoom. Dabei müssen die Hochschulen einen unabhängigen Auftragsverarbeiter mit Sitz in der EU wählen, der das System auch in einem Mitgliedsstaat betreibt. Die Verantwortlichen haben ferner eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung aller Inhaltsdaten zur Verfügung zu stellen. Sie müssen zudem den Abfluss personenbezogener Daten von Studierenden in die USA und den Zugriff auf solche Informationen aus Übersee verhindern.

Die Nutzung von Zoom ist auf Lehrveranstaltungen zu beschränken. Die Hochschulen müssen auch ein alternatives datenschutzkonformes Videokonferenzsystem für andere Zwecke oder für Lehrpersonen anbieten, die nicht mit Zoom arbeiten wollen. Lehrende und Studierende sind ferner über "weiterführende, unterstützende Maßnahmen zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung ausführlich" zu informieren.

Die hessische Wissenschaftsministerin Angela Dorn (Grüne) zeigte sich erfreut, dass der Ansatz "den Hochschulen die notwendige Flexibilität für ihr Angebot virtueller oder hybrider Lehre und zugleich Rechtssicherheit" gebe. Roßnagel sprach von einem Vorbild an Technikgestaltung auch für andere Entwickler. Er betonte: "Solche Lösungen könnten natürlich auch die Anbieter von IT-Systemen und -Diensten von Anfang an vorsehen." Ein Zoom-Vertreter freute sich, einen "neuen Meilenstein" bei der Datenschutzkonformität erreicht zu haben. Zuvor waren die führenden US-Videokonferenzprogramme bei einem Kurztest der Berliner Datenschutzbehörde durchgefallen.

(mki)