Gericht: Tippfehlersuchprogramm ist keine patentierbare Erfindung

In einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung hat das Bundespatentgericht bei einem Computerprogramm zur Tippfehlererkennung die für eine patentierbare Erfindung erforderliche "Technizität" vermisst.

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Laut einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG) stellt ein computerimplementiertes Programm, das Vertipper in Wörtern aufgrund wahrscheinlicher oder typischer menschlicher Eingabefehler (etwa Buchstabendreher) ausfindig macht, für sich gesehen noch keine patentierbare Erfindung dar.

Das Gericht hatte als Abschluss eines rund dreieinhalb Jahre andauernden Prozesses (Aktenzeichen 17 W [pat] 69/98) über die Rechtsbeschwerde eines Antragstellers gegen die teilweise Ablehnung von ihm behaupteter Patentschutzansprüche zu entscheiden. Eine patentierbare Erfindung muss nach geltendem deutschem Recht eine Leistung auf technischem Gebiet darstellen. Wenn ein Programm, das auf einem Computersystem eingesetzt wird, in einem Text fehlerhafte Zeichenketten ausfindig macht und zu diesem Zweck wahrscheinliche oder typische menschliche, nicht etwa technisch bedingte Fehler als Regeln zugrunde legt, lasse sich darin keine solche Leistung erkennen – so sinngemäß die Richter.

Sie stützen sich in ihrer Begründung teilweise auf Ausführungen des Bundesgerichtshofs (BGH) zur wichtigen Frage der "Technizität". Datenverarbeitung, so der BGH, erscheine geeignet, in nahezu allen Bereichen des menschlichen Lebens nützlich zu sein. Das Patentrecht hingegen sei geschaffen worden, um "Problemlösungen auf dem Gebiet der Technik zu fördern". Der Umstand, dass eine Lehre als Anweisung für einen Computer formuliert ist, der dieses Verfahren automatisch ausführen soll, sage somit noch nichts über den technischen Charakter dieser Lehre aus.

Das zur Debatte stehende Programm identifiziert falsche Schreibungen hauptsächlich dadurch, dass es vorliegendes Material mit typischen falschen Schreibweisen vergleicht, die durch Abwandlung mit Hilfe von "Fehlerregeln" aus statistisch als korrekt bekannten Wörtern gebildet werden – als Beispiel erscheint etwa "Olmypischen" statt "Olympischen". Die verwendeten Regeln können auch mehrfach hintereinander und in Kombination miteinander angewandt werden. Es ist vorstellbar, dass manches in der Praxis eingesetzte Verfahren zur Rechtschreibkorrektur am Computer mit solcherlei "Erfindungen" patentrechtlich kollidieren würde, wenn sie denn einen entsprechenden Schutz genießen würden. (psz)