eBay haftet nicht für Auktionen mit gefälschten Markenprodukten

Nach einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf haftet ein Anbieter von Telediensten nur bei positiver Kenntnis für Rechtsverstöße auf bereitgehaltenen fremden Seiten.

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Von
  • Joerg Heidrich

Das Internetauktionshaus eBay ist rechtlich nicht verantwortlich für den Vertrieb von gefälschten Markenprodukten per Online-Versteigerung. Dies entschied das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 29. Oktober 2002 (Aktenzeichen: 4 a O 464/01). In einem ähnlichen Fall hatte das Landgericht Potsdam ebenfalls im Oktober 2002 eine Verpflichtung des Versteigerers verneint, den Vertrieb indizierter und beschlagnahmter Medien über die eigene Website zu kontrollieren.

Kläger im Düsseldorfer Verfahren war ein Hersteller von Markenuhren. Dieser wollte eBay gerichtlich untersagen lassen, den Verkauf gefälschter Rolex-Uhren auf den Seiten des Auktionshauses zu ermöglichen. Weiterhin wurde von dem Versteigerer Auskunft über die Anzahl der gehandelten Uhren sowie Schadensersatz gefordert. Das Landgericht Düsseldorf weist in seinem Urteil diese Ansprüche als unbegründet zurück. Das Gericht bewertete die auf den Seiten von eBay bereitgehaltenen Angebote nicht als eigene des Auktionshauses im Sinne des Paragraph 8 Abs. 1 Teledienstegesetz (TDG), sondern vielmehr als fremde Inhalte, die der Anbieter für seine Nutzer speichert. Daher finde im vorliegenden Fall das Haftungsprivileg nach Paragraph 11 TDG Anwendung.

Nach dieser Vorschrift sind Anbieter von Telediensten für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, wenn sie "keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird". Für eine Kenntnis muss der Betreiber nach Ansicht des Landgerichts über tatsächliche Informationen hinsichtlich der rechtswidrigen Handlung verfügen. Dies konnte eBay jedoch nicht nachgewiesen werden.

Das Urteil ist eine der ersten Entscheidungen, die sich mit der Anbieterhaftung nach dem Ende 2001 neu gefassten Teledienstegesetz beschäftigen. Die darin enthaltene Haftungsprivilegierung für fremde Inhalte umfasst unter anderem auch die Inhalte von Gästebüchern oder Foren. Deren Betrieb wird, sofern die Rechtsprechung dem gut begründeten Urteil des LG Düsseldorf folgt, durch die geänderte Rechtslage für den Anbieter sehr viel weniger riskant. (Joerg Heidrich) / (ad)