DSGVO-Ratgeber für private Fotos: Wann muss ich um Erlaubnis bitten?

Wann kann man als Privatperson bedenkenlos fotografieren und wann muss eine Erlaubnis eingeholt werden? Ein kurzer Fotowalk durch Rechtsgebiete und Grauzonen.

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(Bild: Ryan DeBerardinis/Shutterstock.com)

Lesezeit: 7 Min.
Von
  • Dr. Michael Koch
Inhaltsverzeichnis

Ob im Urlaub in der Traum-Location, beim nachmittäglichen Spaziergang auf der Jagd nach guten Motiven oder abends auf der Party beim gemeinsamen Selfie – spätestens mit Einführung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stellt sich für Hobbyfotografen die Frage, wann und wen sie fotografieren dürfen. Aber nicht nur bei menschlichen Motiven gilt es rechtliche Vorgaben zu beachten. ct-fotografie.de beantwortet die wichtigsten Fragen:

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Im öffentlichen Raum gibt es viele Objekte, die durch das Urheberrecht geschützt sind. Hierzu können nach § 2 Urhebergesetz (UrhG) etwa "Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst" wie Statuen oder Gebäude gehören. Diese dürfen nicht ohne Weiteres reproduziert und öffentlich wiedergegeben werden. Hier hilft die so genannte Panoramafreiheit. Diese erlaubt in § 59 UrhG, "Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben." Damit dürfen beispielsweise Gebäude ohne Genehmigung fotografiert und die Fotos online eingestellt werden. Doch auch von dieser Regelung gibt es Ausnahmen.

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Handelt es sich etwa um keine bleibenden, sondern nur zeitweise zur Schau gestellte Werke, muss eine Lizenz vom Urheber eingeholt werden – Beispiele hierfür sind etwa Ausstellungen in Schaufenstern und auf Plätzen wie im berühmten Beispiel des vom verstorbenen Künstler Christo vorübergehend verhüllten Reichstags. Dies gilt nach § 2 UrhG zwar nur für "persönlich geistige Schöpfungen" also menschliche Erzeugnisse, welche "durch Inhalte oder durch ihre Form oder durch die Verbindung von Inhalt und Form etwas Neues und Eigentümliches darstellen." Eine solche Schöpfungshöhe ist in der Praxis allerdings schnell erreicht, weshalb man im Zweifel immer den Rechteinhaber ausfindig machen und eine Lizenz einholen sollte.

Sofern Fotos von Marken- und Logos für den nicht-gewerblichen Bereich abgebildet werden, ist das Fotografieren von Markenprodukten oder Logos auf Häuserfassaden unproblematisch. Für die rein private Nutzung gibt es hier also nichts zu beachten.

Entscheidend ist, dass das Werk frei einsehbar ist. Sobald man sich von öffentlichen Plätzen entfernt und etwa auf Privatgrundstücke ausweicht, ist eine Erlaubnis vonnöten. Auch das Fotografieren unter Verwendung von Leitern, Drohnen oder bei Entfernen von Blickschutzen, um eine bessere Sicht auf das Werk zu erhalten, kann einen Urheberrechtsverstoß darstellen.

Außerdem dürfen Gebäude nur von außen fotografiert werden. In Innenräumen wie etwa Treppenhäusern gilt das Hausrecht und das Fotografieren ist ohne Erlaubnis in der Regel nicht möglich. Bei der Nutzung für Privatzwecke gibt es aber häufig auch Ausnahmen, wie etwa in öffentlichen zugänglichen Bereichen von Bahnhöfen – sofern die eigene Sicherheit oder die anderer nicht gefährdet wird. Anders sieht dies beispielsweise auf Theateraufführungen und Konzerten aus, hier sind Fotoaufnahmen in der Regel vertraglich ausgeschlossen.

Generell gilt, dass beim Anfertigen von Fotos von anderen Menschen mit Hilfe der Digitalfotografie die DSGVO Anwendung findet. Dies gilt allerdings nicht für „natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten“. Für das Fotografieren von Personen aus der Familie oder Verwandtschaft sowie enge Freunde greift daher meist diese sogenannte Haushaltsausnahme, nach der die DSGVO nicht anwendbar und somit keine weitere Erlaubnis vonnöten ist.

Anders sieht dies beim Ablichten fremder Personen aus, hier ist die DSGVO voll anwendbar. Das bedeutet, dass jede Datenverarbeitung zunächst verboten ist. Nur wenn eine Ausnahme dieses Verbots in Form einer Rechtsgrundlage besteht, darf der „Auslöseknopf“ betätigt werden.

Neben für die Privatfotografie eher seltener in Frage kommenden Rechtsgrundlagen stellt die Einwilligung die gesetzliche Legitimierung mit praktischer Relevanz dar, Personen zu fotografieren. Mit ihr bittet man die abzulichtende Person vorher um Erlaubnis. Doch auch die Einwilligung ist in mehreren Hinsichten problematisch:

Zunächst muss die Einwilligung stets informiert erfolgen. Dies ist jedoch nur aufwendig zu bewerkstelligen, denn die Person muss ausführlich über die Datenverarbeitung und ihre Rechte als datenschutzrechtlich betroffene Person informiert werden. Und auch wenn die Einwilligung grundsätzlich formfrei ist und daher auch mündlich gegeben werden kann, ergeben sich Nachweisprobleme. Daher sollten Einwilligungen bestenfalls schriftlich eingeholt werden.

Auch die früher gelebte Regelung "Lächeln als Einwilligung" ist in Zeiten der DSGVO nicht mehr zu empfehlen, insbesondere wenn das Foto der abgebildeten Person veröffentlicht werden soll. Zudem sind Einwilligungen stets widerrufbar. Das bedeutet, dass Fotos von Personen, die ihre Einwilligung widerrufen, zu löschen sind oder zumindest so zu bearbeiten, dass sie nicht mehr erkennbar sind.

Minderjährige genießen einen besonderen gesetzlichen Schutz. Kinder unter 16 Jahren dürfen nur mit vorheriger Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter fotografiert werden. Ab 16 Jahren reicht allein die Einwilligung des Kindes aus. Eine nachträgliche Erlaubnis genügt nicht.

Auch hier ist das Datenschutzrecht zu beachten, es dürfte allerdings in vielen Fällen die Haushaltsausnahme greifen. Was an rechtskonform erstellten Fotos im Familien- und Freundeskreis geteilt wird, ist daher in der Regel unproblematisch. Doch sobald Fotos auch aus dem engsten Familienkreis derart verfügbar gemacht werden, dass diese der Öffentlichkeit zugänglich sind, gilt dies nicht mehr als ausschließlich persönliche oder familiäre Nutzung. Dann ist die DSGVO wiederum voll anwendbar und eine Rechtsgrundlage wird benötigt.

Als veröffentlicht gilt ein Foto, wenn es einem undefinierbaren Personenkreis zugänglich gemacht wird. Dies ist der Fall, wenn es für fremde Personen einsehbar oder außerhalb eines passwortgeschützten Bereichs eingestellt wird und das Foto beispielsweise über eine Google-Suche aufgerufen werden kann. Dies beinhaltet also auch das Einstellen solcher Fotos auf der eigenen Homepage, sofern diese für jedermann aufrufbar ist. Falls Fotos von fremden Personen veröffentlicht werden sollen, müssen sich beispielsweise Einwilligungen dieser auch auf die Veröffentlichung erstrecken.

Seit Einführung der DSGVO ist nicht abschließend geklärt, wann Fotos von Personen, die nur einen unwesentlichen Bestandteil des Fotos einnehmen, also sogenanntes Beiwerk sind, ohne Weiteres veröffentlicht werden dürfen. Nach dem Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) bestünden nämlich nach Paragraf 23 äußerst praktische Ausnahmen zu der Einwilligung. So wäre es hiernach möglich, „Bilder von Versammlungen“, „Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte“ sowie „Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen“ ohne Einwilligung der betreffenden Personen zu veröffentlichen.

Zwar hat der Bundesgerichtshof (BGH, 7. Juli 2020, Az.: VI ZR 246/19) das KUG gegenüber der DSGVO für vorrangig anwendbar erklärt, allerdings betrifft dies nur den journalistischen Bereich. Bis dato steht eine Entscheidung aus, ob diese Regelung auch für die gewerbliche und auch nicht-gewerbliche Fotonutzung Anwendung findet. Letztlich ist aber immer im Einzelfall zu entscheiden, beispielsweise, ob abgebildete Personen überhaupt identifizierbar sind. Für Privatpersonen ist wegen der komplexen Materie jedoch Vorsicht geboten und im Zweifel rechtlicher Rat einzuholen.

(keh)