Preiskontrolle und Brandgating: Kartellamt verschärft Gangart gegen Amazon

In zwei laufenden Verfahren geht das Bundeskartellamt jetzt auch mit der "erweiterten Missbrauchsaufsicht" gegen den Betreiber des Online-Marktplatzes vor.

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(Bild: Michael Vi/Shutterstock.com)

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Das Bundeskartellamt hat zwei laufende Wettbewerbsverfahren gegen Amazon mit einem Upgrade versehen. Die Bonner Behörde stützt sich dabei nun auf die Mittel der "erweiterten Missbrauchsaufsicht" im Sinne von Paragraph 19a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Sie ist so fortan in der Lage, wettbewerbsschädlichem Verhalten des Betreibers des Online-Marktplatzes besser und rascher entgegenzuwirken sowie "einstweilige" Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Als Abhilfe könnten die Kartellwächter Amazon damit etwa untersagen, die eigenen Angebote gegenüber denen von Wettbewerbern bevorzugt zu behandeln.

In dem ersten der beiden Verfahren untersuchen die Wettbewerbshüter seit August 2020 Preiskontrollmechanismen von Amazon. Es geht dabei um eine algorithmische Überprüfung der Preissetzung von Dritthändlern auf der Plattform "Marketplace". Die Anwendung dieser Verfahren kann demnach dazu führen, dass Händlerangebote für Endkunden weniger gut auffindbar sind oder sogar gesperrt werden.

Der zweite, im Oktober 2020 eingeleitete Fall behandelt das Problem des "Brandgating". Darunter versteht man etwa verkaufseinschränkende Maßnahmen, um Markenpiraterie durch nicht autorisierte Händler zu verhindern. Das Kartellamt geht dabei möglichen Benachteiligungen von Marketplace-Anbietern durch verschiedene Instrumente Amazons nach, wie etwa Vereinbarungen mit Markenartiklern, die die Zulassung beziehungsweise den Ausschluss von Händlern zum Verkauf von Produkten auf der Plattform betreffen.

"Amazons Betrieb des wichtigsten Handelsmarktplatzes im Bereich des E-Commerce räumt dem Unternehmen eine Schlüsselposition ein", begründete Kartellamtspräsident Andreas Mundt den Schritt. Mit den neuen Befugnissen, die eine "Regelsetzungsmacht" digitaler Plattformen eingrenzen sollten, "können wir wettbewerbsgefährdende Verhaltensweisen von Amazon effizienter aufgreifen als bisher". Die Behörde hatte im Juli festgestellt, dass der US-Konzern ein Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb ist und das neue Aufsichtsinstrument deshalb grundsätzlich anwendbar ist. Amazon hat zwar dagegen Beschwerde eingelegt. Über die muss der Bundesgerichtshof aber erst noch entscheiden.

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Ein Amazon-Sprecher erklärte inzwischen, dass das Unternehmen auch der weiteren Auslegung "dieser komplexen neuen Gesetzgebung durch das Bundeskartellamt" nicht zustimme und dagegen Beschwerde eingelegt habe. Der Einzelhandelsmarkt sei "sehr groß und ausgesprochen wettbewerbsintensiv, online wie offline". Man kooperiere weiterhin in diesen Verfahren mit den Kartellwächtern.

Konkret legen Verkaufspartner laut dem Sprecher "ihre eigenen Produktpreise in unserem Store fest". Kunden sollten bei Amazon immer Produkte zu wettbewerbsfähigen Preisen vorfinden. Zugleich investiere der Konzern enorme Ressourcen, "um ein vertrauensvolles Einkaufserlebnis zu bewahren, indem wir unseren Store vor unrechtmäßigen Waren schützen". Verkaufsberechtigungen würden "niemals ohne guten Grund" verändert.

(bme)