Reuters vom Vorwurf illegaler Informationsbeschaffung entlastet

Nach Ansicht der schwedischen Strafverfolger ist es kein Diebstahl von geistigem Eigentum, auf einem öffentlichen Server abgelegte Dokumente, die nicht verlinkt sind, zu benutzen.

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Von
  • JĂĽrgen Kuri

Die schwedischen Strafverfolger haben die Nachrichtenagentur Reuters vom Vorwurf der illegalen Beschaffung von Informationen entlastet. Entsprechende Anschuldigungen der Firma Intentia haben die schwedischen Strafverfolger nach Angaben von Reuters verworfen und die eingeleitete Untersuchung eingestellt.

Im Oktober vergangenen Jahres waren Vorwürfe von Intentia bekannt geworden, Mitarbeiter der Nachrichtenagentur seien illegal in die Computersysteme der Firma eingebrochen, um Informationen über Geschäftszahlen vorab zu erhalten. Reuters hatte vor der offiziellen Vorlage des Geschäftsberichts über die Quartalsergebnisse berichtet, die weit schlechter als erwartet ausgefallen waren.

Dies war dem Unternehmen natürlich überhaupt nicht recht, schließlich steht bei einer Verletzung der durch die Börsen vorgegebenen Publizitätspflichten juristischer Ärger ins Haus. Intentia-Chef Björn Algkvist beschuldigte Reuters denn auch des illegalen Eindringens, denn für den Zugang zu den Informationen über die Geschäftszahlen sei ein Code mit 40 Zeichen nötig gewesen. Ein Firmensprecher musste diese Darstellung allerdings später etwas korrigieren: Mit dem Code war offensichtlich nur die URL für den Geschäftsbericht gemeint, der lediglich auf der Homepage von Intentia noch nicht verlinkt war. Für die Software-Firma war die Sache dennoch klar: Durch die nicht existierende Verlinkung sei der Geschäftsbericht als nicht öffentlich zugänglich zu betrachten; die Nutzung der Informationen stelle daher Diebstahl geistigen Eigentums dar.

Dafür sahen die schwedischen Strafverfolgungsbehörden nun keinen Anhaltspunkt. Sie widersprachen damit der Auffassung von Intentia an, dass ein auf einem öffentlichen Server abgelegtes und nicht durch besondere Maßnahmen geschütztes Dokument, über dessen Existenz die Öffentlichkeit bis dahin weder durch einen Link noch durch einen expliziten Hinweis informiert wurde, als nicht veröffentlicht betrachtet werden muss. (jk)