Einstweilige Verfügung gegen E-Cards der CSU

Das Amtsgericht Rostock verbietet der CSU den Versand von unerwünschter Wahlwerbung per E-Mail.

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Von
  • Joerg Heidrich

Nach den Grünen, der SPD und den Republikanern hat es nun eine weitere Partei erwischt. Das Amtsgericht Rostock hat mit einem am heutigen Dienstag verkündetem Urteil (Aktenzeichen 43 C 68/02) auch der Christlich-Sozialen-Union (CSU) untersagt, ohne Einverständnis des Empfängers Wahlwerbung per E-Mail zu versenden.

Über den Server der CSU waren dem Antragsteller des Verfahrens mehrere E-Mails zugesandt worden, die einen Link enthielten, mit dem eine so genannte "E-Card" eines angeblichen Freundes abgerufen werden konnte. Statt Grüße eines Bekannten fand sich aber unter der Adresse lediglich Wahlwerbung der Partei für die Bundestagswahl 2002. Diese Praxis wurde der Partei nun bezüglich des Antragsstellers unter Androhung eines Ordnungsgeldes verboten.

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung war mit einem Prozesskostenhilfeantrag bereits Ende August 2002 eingereicht worden. Die Richter in Rostock konnten sich jedoch zunächst nicht über die Zuständigkeit eines Gerichtes einigen. So nahm der Antrag einen langen Weg vom Amtsgericht über das Landgericht bis hin zum Oberlandesgericht Rostock, welches die Sache schließlich im Oktober 2002 wieder an das zuständige Amtsgericht verwies, das nunmehr entschieden hat.

Ralf D. Ostermann, Antragsteller dieses Verfahrens und Jurastudent, führt als Motivation für das Verfahren an, dass er sich durch jede Art von unerwünschter E-Mail-Werbung belästigt fühle, auch und gerade durch solche von Parteien. "Gerade die Parteien haben sich an die Gesetze zu halten und diese verbieten nun mal die Versendung unverlangter Werbe-Mails", erklärte Ostermann gegenüber heise online.

Das Urteil bestätigt und ergänzt die inzwischen gängige Rechtsprechung gegen Spam, etwa in einem ähnlichen Urteil des Landgerichts München I (Aktenzeichen 33 O 17030/02) gegen "Die Republikaner": Wer auf einer Website die Möglichkeit des Versands von "E-Cards" bereithalte und es dadurch jedem Dritten ermögliche, unaufgeforderte E-Mails zu versenden, hafte auch als mittelbarer Störer für die beim Empfänger der Spam-Mail eingetretene Rechtsverletzung. Auch eine Abwägung der beteiligten Interessen -- Partei- und Meinungsfreiheit einerseits und Recht auf ungestörte Geschäftsabläufe andererseits -- führe nicht dazu, eine Verpflichtung zur Duldung unerwünschter Werbung anzunehmen. (Joerg Heidrich) / (jk)