Castor.de fährt weiter unter der Obhut der Atomtransportgegner
Im Rechtsstreit um die Domain castor.de konnten Atomkraftgegner sich nun auch gegen die Revisionsklage der Gesellschaft fĂĽr Nuklear-Service mbH behaupten.
Im Rechtsstreit um die Domain castor.de konnten Atomkraftgegner sich nun auch in einer Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht Hamm gegen die Gesellschaft für Nuklear-Service mbH (GNS) behaupten. Zudem lehnte das Gericht eine Revision vor dem Bundesgerichtshof ab (Az. 9 U 136/02). Damit wurde das Urteil das Landgerichts Essen bestätigt, wonach die GNS den Atomkraftkritikern nicht aufgrund markenrechtlicher Ansprüche den Gebrauch des Begriffs "Castor" untersagen darf.
Die Entscheidung, so der Rechtsanwalt der Castor-Gegner Meison Amer, "stärkt diejenigen Domain-Inhaber, die von ihren politischen Kommunikationsrechten Gebrauch machen und stellt klar, dass der 'Markt der Meinungen' im Internet nicht automatisch dort an seine Grenzen stößt, wo geschäftliche Interessen berührt sind."
Unternehmen können ihre Marke nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgreich verteidigen. Die GNS hatte sich in ihrer Klage auf die "überragende Bekanntheit und Berühmtheit" ihrer 1991 eingetragenen Marke berufen und befürchtet, dass sie durch die Homepage der Kritiker in ein "negatives Licht" gerückt werde. Eine Marke ist dann "berühmt", wenn ihr Bekanntheitsgrad in der Gesamtbevölkerung von "deutlich mehr als 80 Prozent" gegeben sei und das Produkt sich "einer besonderen Wertschätzung" erfreue. Das Landgericht Essen erkannte aber keinen Markenschutz, da die Domain nicht "im geschäftlichen Verkehr" genutzt wurde. Damit, so hatte schon das Landgericht Essen geurteilt, gebe es keinen "Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb" nach Paragraf 823 BGB, da der Begriff "Castor" keine "berühmte Marke" sei, die ohne weiteres mit der Klägerin in Zusammenhang gebracht werde.
In der Berufungsverhandlung stellte sich zudem heraus, dass die GNS bis auf einen einzigen Kunden keine weiteren außerhalb ihrer eigenen Konzernstruktur vorweisen konnte. Die Behauptung, wonach die Domain castor.de die Vertriebsaktivitäten der Klägerin beeinträchtige, war danach wenig glaubwürdig. Auch erklärte die GNS erst im Januar 2003, dass auch ihr Tochterunternehmen, die GNB Gesellschaft für Nuklearbehälter mbH, mit dem Vertrieb von Castor-Behältern beschäftigt sei. Außerdem fanden die beklagten Castorgegener heraus, dass in Deutschland 25 Marken eingetragen sind, die das Wort "Castor" enthalten.
Das Oberlandesgericht musste demnach nicht mehr per Sachverständigengutachten klären, ob sich der namensrechtliche Schutz des Unternehmens auf den Produktnamen "Castor" erstreckt (§ 12 BGB). Es wurde offensichtlich, so Meison Amer, dass "die Klägerin tatsächlich kein wirtschaftliches Interesse an der streitigen Domain hatte". Das Verfahren habe letztlich nur dem Zweck gedient, castor.de als eine etablierte Informationsplattform der Anti-AKW-Bewegung auf eine weniger prominente Stelle im World Wide Web zu verdrängen. Die GNS war für eine Stellungnahme nicht erreichbar. (Christiane Schulzki-Haddouti) / (anw)