BGH bestätigt Domain-Rechtsprechung zu beschreibenden Begriffen

Durch die Verwendung des beschreibenden Begriffes "presserecht.de" als Domain-Namen werden Internet-Nutzer nicht irregeführt.

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Von
  • Joerg Heidrich

Mit dem bereits am 25. November 2002 ergangenen Beschluss (AnwZ (B) 41/02), der nunmehr auch im Volltext vorliegt, bestätigt der Bundesgerichtshof (BGH) seine bisherige Rechtsprechung hinsichtlich der Zulässigkeit der Verwendung beschreibender Begriffe als Domain-Namen.

Die Rechtsanwaltskammer Berlin hatte im Juni 2001 einem Mitglied untersagt, eine Website unter der Domain "presserecht.de" anzubieten. Die Wahl der Internetadresse war nach Ansicht der Kammer aus standesrechtlichen Gründen unsachlich, da die Verwendung der Domain den Nutzer darüber täusche, dass sich hinter dieser Domain ein Anwalt verberge. Der Nutzer werde irregeführt, wenn er durch Eingabe der Internetadresse allgemeine Informationen über das Presserecht suche, dann aber vom Antragsteller angelockt werde. Darüber hinaus stelle sich der Anwalt als Betreiber durch die "monopolisierende Besetzung" der allgemeinen Bezeichnung Presserecht unzulässig heraus. Der Anwaltsgerichtshof Berlin hatte diese Ansicht im April 2002 zunächst bestätigt (I AGH 11/01).

Diese Entscheidung hob der Bundesgerichtshof nun mit Beschluss vom 25. November 2002 auf. Nach Ansicht des BGH liege eine Irreführung nur vor, wenn der Internet-Nutzer mit der Eingabe des Gattungsbegriff als Internet-Adresse die Vorstellung verbinde, der hinter dem Begriff stehende Anbieter wolle mit seiner Website ausschließlich das Informationsinteresse der Nutzer befriedigen -- ohne dabei eigene geschäftliche oder berufsbezogene Werbeinteressen zu verfolgen. Hiervon sei jedoch nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht auszugehen. Darüber hinaus werde dieses Informationsbedürfnis auf der fraglichen Website unter "presserecht.de" auch tatsächlich durch allgemeine Informationen zu dem Thema gedeckt.

Weiterhin bestätigt der BGH, dass bei der Registrierung von Gattungsbegriffen, die nicht durch Namens- oder Markenrechte geschützt sind, das Prioritätsprinzip gelte. Der Nutzer würde nicht erwarten, hier auf eine staatliche oder universitäre Einrichtung zu stoßen, die wettbewerbsneutral Informationen anbiete. Er sei daher nicht überrascht darüber, unter einer solchen Adresse das Angebot eines Anwalts vorzufinden. Selbst wenn er einer solchen Fehlvorstellung unterliege, werde diese spätestens mit dem Aufrufen der Seite ausgeräumt.

Mit dem Urteil bestätigt der Bundesgerichtshof ein Urteil aus dem Jahr 2001 zu der Domain "mitwohnzentrale.de". Auch danach ist die Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Domain-Name nicht generell wettbewerbswidrig. (Joerg Heidrich) / (jk)