Österreich: Testen und Zurückschicken nach Onlinebestellung OK

Österreichische Konsumenten dürfen online bestellte Waren auspacken, kurz ausprobieren und dann unter Rücktritt vom Vertrag zurückschicken.

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Österreichische Konsumenten dürfen online oder sonst im Fernabsatz bei einem Unternehmer bestellte Waren auspacken, kurz ausprobieren und dann unter Rücktritt vom Vertrag zurückschicken. Der Händler muss dann den gesamten Kaufpreis rückerstatten und darf nichts einbehalten, auch wenn er das in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen hat. (Scans als PDF-Dateien: Urteil Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz 6 R 224/08t, Beschluss des Obersten Gerichtshofes (OGH) 8 Ob 25/09y)

Ein Österreicher hatte sich von einem Fachbetrieb beraten lassen und per Internet mehrere Antennen für sein WLAN bestellt. Zwei davon probierte er aus, war aber von deren Qualität enttäuscht. Der Käufer erklärte daraufhin seinen Rücktritt vom Vertrag und schickte die Antennen einen Tag nach Empfang der Lieferung auf eigene Kosten zurück.

Der Händler erstattete den Kaufpreis nur teilweise und behielt 20 Euro ursprüngliche Versandkosten sowie 94,26 Euro als Pauschalschadenersatz gemäß seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein, weil der Kunde die Ware benutzt hätte. Der Doch-Nicht-Kunde wollte sich damit nicht abfinden und trat seinen Anspruch gegen den Händler an die Kammer für Arbeiter und Angestellte Wien (AK) ab, die den Unternehmer verklagte. Das Erstgericht sprach ihr aber nur den Teilbetrag von 28,55 Euro zu.

Die AK ging in Berufung und hatte Erfolg: Die zweite Instanz änderte das Urteil zugunsten des Klägers ab. Das österreichische Konsumentenschutzgesetz (KschG) sieht beim Rücktrittsrecht zwar vor, dass der Konsument ein angemessenes Entgelt für Benutzung und Wertminderung zu zahlen hat. Aber der Mann habe die gekauften Waren nicht in Gebrauch genommen, sondern sie lediglich begutachtet und zwecks Erprobung bestimmungsgemäß kurzfristig in Funktion gesetzt. Dies sei keine Benutzung im Sinne von Paragraph Paragraph 5g KSchG, eine Zurückbehaltung eines Teils des Kaufpreises sei daher unzulässig.

Auch für seinen Testaufbau zur Funktionsüberprüfung nach der Rückendung kann der Händler laut Urteil keinen Ersatz verlangen. "Diese Aufwendungen sind ausschließlich Folgen der durch den Fernabsatz wegfallenden Möglichkeit, den Kaufgegenstand in persönlicher Anwesenheit der Parteien entgeltfrei zu begutachten bzw. zu probieren." Eine Abwälzung auf Kunden würde diese unzulässig schlechter stellen als andere, die persönlich vor Ort bestellen. Das Gericht stützte sich bei seinen Ausführungen auch auf eine frühere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (1 Ob 110/05s).

Das Urteil ist rechtskräftig, ein Antrag auf außerordentliche Revision wurde abgewiesen. Dennoch ist das Urteil keineswegs auf alle online bestellten Waren anwendbar: Ausgeschlossen vom Rücktrittsrecht sind etwa Maßanfertigungen, entsiegelte Träger von Software oder Audio- oder Videoinhalten, schnell verderbliche Waren und Glücksspiel-Dienstleistungen. Auch stundenlanger Gebrauch gilt sehr wohl als Benutzung im Sinne des KSchG und führt zu einer Zahlungspflicht.

(Daniel AJ Sokolov) (hps)