Online-Händler darf Preise bei Softwarefehler nachträglich ändern
Online-Händler müssen ihre Ware nicht zum ausgewiesenen Preis verkaufen, wenn dieser auf Grund eines Softwarefehlers extrem niedrig angegeben wurde.
Online-Händler müssen ihre Ware nicht zum ausgewiesenen Preis verkaufen, wenn dieser auf Grund eines Softwarefehlers extrem niedrig angegeben wurde. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden (Az: 9 U 94/02).
Im konkreten Fall hatte ein Verbraucher im Online-Shop eines Internetanbieters zwei Computer und einen Monitor zum Preis von seinerzeit 72,15 Mark bestellt. Diese Bestellung wurde dem Kunden nach Angaben des Gerichts auch innerhalb einer Minute automatisch bestätigt. Der tatsächliche Preis der Waren lag jedoch bei 7215 Mark. Der Händler bemerkte diese durch einen Softwarefehler verursachte unfreiwillige Preissenkung und teilte seinem Kunden am Tag darauf -- noch vor der Lieferung der Produkte -- den richtigen Preis mit.
Der Kunde aber pochte darauf, die Ware zum ursprünglich genannten Preis kaufen zu können. Er klagte gegen den Online-Händler. Die Klage wurde vom Landgericht Wiesbaden mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Verbraucher das Missverhältnis zwischen Preis und Wert der Ware hätte erkennen müssen. Auch die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg: Zwar habe die automatische Auftragsbestätigung vom Empfänger auch nur als solche verstanden werden können, befand das OLG. Doch habe das Unternehmen seine ursprüngliche Willenserklärung zum Abschluss eines Kaufvertrages wirksam angefochten. (dpa) / (jk)