BGH: Kündigung langfristiger Wartungsverträge möglich
Der Ausschluss eines Kündigungsrechts bei zehnjähriger Laufzeit in Kombination mit einem Preiserhöhungsrecht stellt laut Bundesgerichtshof eine "unangemessene Benachteiligung" des Kunden dar.
Der Ausschluss eines Kündigungsrechts bei langfristigen Wartungsverträgen ist nicht immer wirksam. Dies geht aus einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (Az. X ZR 220/01) des Bundesgerichtshofes (BGH) hervor, die jetzt von der Anwaltskanzlei Härting zum Download bereitgestellt wurde.
Ein Unternehmer hatte eine Telefonanlage gekauft und einen Wartungsvertrag geschlossen, der im Kleingedruckten eine zehnjährige Laufzeit vorsah. Als die monatliche Wartungsgebühr von 204 DM auf 233 DM erhöht wurde, kündigte er den Vertrag und stellte die Zahlungen ein. Der Fall ist typisch für die Situation von Unternehmen, die auf moderne Technik angewiesen sind. Ob Telefonanlage, EDV oder Fahrstuhl -- die Wartung ist für die Lieferanten meist ein besseres Geschäft als die Erstausstattung. Fünf- bis zehnjährige Laufzeiten bei Wartungsverträgen sind branchenüblich. Das führt manchmal dazu, dass der Kunde die Wartungskosten noch jahrelang weiter bezahlen muss, obwohl er die Anlage längst durch eine modernere ersetzt hat.
Der BGH hat die vorzeitige Kündigung für wirksam erklärt. Begründung: Die Kombination von zehnjähriger Laufzeit und Preiserhöhungsrecht im Kleingedruckten stelle eine "unangemessene Benachteiligung" des Vertragspartners dar und sei daher unwirksam. Rechtsanwalt Niko Härting kommentierte: "Das Urteil erleichtert den Ausstieg aus langfristigen Wartungsverträgen. Auch wenn es sich um eine Einzelfall-Entscheidung handelt, setzt das Urteil neue Maßstäbe für den Ausschluss des Kündigungsrechts." (cp)