Gericht untersagt den Versand von SMS-Spam

Nach einem Urteil des Landgerichts Berlin ist der Versand unerwünschter Werbe-SMS rechtswidrig.

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Von
  • Joerg Heidrich

Das Landgericht Berlin untersagt in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 14. Januar 2003 (Aktenzeichen 15 O 420/02) den unerwünschten Versand von SMS-Werbung als rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers. Nach Ansicht des Gerichts ist die bisherige Rechtsprechung bezüglich E-Mail-Werbung auch auf SMS-Spam übertragbar.

Der Kläger des Verfahrens hatte sich Anfang 2002 auf einem Internetportal angemeldet und dort unter anderem zugestimmt, an regelmäßigen "SMS-Votings" zu aktuellen Themen teilzunehmen. Wenig später erhielt er von einem ihm gänzlich unbekannten Versender, an den der Betreiber des Portals seine Adresse weitergegeben hatte, eine Werbe-SMS für ein Fischgericht mit dem Inhalt "Fish & chips, very british, very lecker!". Mit der Klage wandte sich der Empfänger sowohl gegen den Versender der SMS als auch -- als so genannte "Mitstörer" -- gegen den Betreiber des Internetportals und das Unternehmen, das die Bewerbung seines Produktes bei dem Versender in Auftrag gegeben hatte.

Die 15. Kammer des Landgerichts Berlin folgte dem Antrag des Klägers und verurteilte alle drei Unternehmen es zu unterlassen, zukünftig Werbung per SMS an die Mobilfunknummer des Klägers zu übersenden. Die Übersendung nicht verlangter Werbung per SMS stellt nach Ansicht des Gerichts gemäß §§ 823, 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Die Beurteilung von SMS-Werbung richte sich nach Ansicht der Richter nach den gleichen Grundsätzen wie die von E-Mail-Spam. Danach ist Werbung gegenüber Privatpersonen rechtswidrig, wenn nicht der Empfänger sein Einverständnis ausdrücklich erklärt habe oder ausnahmsweise von einem mutmaßlichen Einverständnis ausgegangen werden kann.

Den Argumenten der Beklagten, SMS-Werbung sei eher mit zulässiger Briefwerbung zu vergleichen, folgte das Gericht dagegen nicht. Vielmehr sei eine SMS ein viel stärkeres Eindringen in die Privatsphäre als eine Postsendung und eher unerlaubtem E-Mail-, Fax- und Telefonmarketing ähnlich. Dies liege vor allem daran, dass bei Empfang einer SMS in der Regel ein Signalton ertöne. Weiterhin sei nicht auf Anhieb erkennbar, wer Absender einer solchen Textbotschaft sei. Vielmehr müsse der Empfänger die Nachricht erst aufrufen um dies zu erfahren. Schließlich gebe es durch die begrenzte Speicherkapazität auf Mobiltelefonen auch die Gefahr eines "Überlaufens" der SMS-Box, sodass erwünschte Nachrichten nicht mehr empfangen werden können.

Dem steht nach den Ausführungen des Landgerichts auch nicht entgegen, dass die Nutzungsbedingungen des Internetportals eine Weitergabe von Informationen über den Kläger zu Werbezwecken grundsätzlich erlaubt haben. Diese Klausel gestatte nicht automatisch auch Werbesendungen an einen Kunden, der dazu eine ausdrückliche Zustimmung erteilen müsse. Darüber hinaus sei eine solche Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Anbieters auch gemäß § 305 c BGB überraschend und damit nichtig. Dies gelte zumindest dann, wenn sie diese Bestimmung unter der Überschrift "Datenschutz" befinde, da derartige Bestimmungen dem Schutz und gerade nicht der Preisgabe von Daten dienen solle und mit denen an dieser Stelle daher nicht zu rechnen sei.

Die Entscheidung ist ausführlich begründet und könnte, wie bereits ein Urteil des Landgerichts Berlin zu E-Mail-Spam, zu eine Grundsatzentscheidung hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung von unerwünschter Werbung per SMS werden. (Joerg Heidrich) / (jk)