Justizministerin tritt Kampagne der Verleger zum Urheberrecht entgegen

Brigitte Zypries wirft den Verlagen unter anderem vor, sie würden durch falsche Darstellung der Urheberrechtsnovelle Verwirrung stiften.

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Von
  • Richard Sietmann

Die Bundesjustizministerin Brigitte Zypries bezeichnet das neue Urhebergesetz als "fairen Kompromiß zwischen geistigem Eigentum und Wissensgesellschaft". "Entgegen der Meinung der Verleger garantiert das neue Urheberrecht den Schutz der Urheber und gestaltet einen fairen Rahmen für Nutzer und Verwerter im digitalen Zeitalter", erklärt Zypries in einer Reaktion auf die jüngste Kampagne des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels und der wissenschaftlichen Verlage gegen die Urheberrechtsnovelle der Bundesregierung. "Es wäre hilfreicher, die Verlage kommunizierten den tatsächlichen Regelungsinhalt, anstatt durch falsche Darstellung Verwirrung zu stiften und zu einer nicht gesetzesmäßigen Benutzung geradezu einzuladen."

"Die Behauptung, dass Bibliotheken nach der Reform des Urheberrechts nur noch ein Lehrbuch oder eine Fachzeitschrift erwerben müssen, um Netzwerke aller deutschen Universitäten mit digitalen Kopien zu versorgen, ist falsch", stellt die Ministerin erneut klar. "Von Bibliotheken ist in der Regelung überhaupt nicht die Rede. Geplant ist lediglich, dass geschützte Werke mit den neuen Kommunikationstechnologien -- insbesondere Intranets -- von einer begrenzten Anzahl von Personen in Unterricht und Forschung genutzt werden können. Dafür erhalten die Rechteinhaber eine angemessene Vergütung." Mit einer detaillierten Klarstellung war in der vergangenen Woche auch der Deutsche Bibliotheksverband den Zeitungsanzeigen der Verleger entgegen getreten.

Nach geltendem Recht darf ein Lehrer in seiner Klasse für den Unterricht Kopien eines wissenschaftlichen Aufsatzes an die Schüler verteilen. Künftig soll er den Schülern denselben Aufsatz auch am Bildschirm zugänglich machen dürfen, denn der neue Paragraf 52a Urheberrechtsgesetz (UrhG-E) passt das in der Papierwelt geltende Urheberrecht dem digitalen Umfeld an. Das Recht reagiere damit, so die Ministerin, auf die zunehmende Ausstattung von Schulen mit Computern.

Mit dieser Anpassung an die technische Entwicklung sei keine Erweiterung der Nutzungsrechte verbunden. § 52a UrhG-E erlaube künftig lediglich, dass Lehrer im Unterricht oder Wissenschaftler für die eigene wissenschaftliche Forschung kleine Teile von Werken, Werke geringem Umfangs oder einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften über Computer nutzen dürfen.

Der Fachbegriff, mit dem der Gesetzentwurf diesen Vorgang beschreibt, heißt "öffentliche Zugänglichmachung" und ist durch eine Richtlinie der Europäischen Union vorgegeben, die mit der Novellierung umgesetzt wird, erläutert Zypries. Das heiße aber nicht, dass damit gegen den Willen der Rechteinhaber die Einstellung von Werken in das Internet zulässig wird. Erlaubt werde nur, einem jeweils abgegrenzten Personenkreis die Nutzung zu ermöglichen, also nur Schulklassen oder Forscherteams, nicht allen Mitarbeitern oder Studenten einer Universität. Und dies gelte auch nur, soweit diese Nutzung zu dem jeweiligen Zweck geboten und in der Verfolgung nicht-kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.

Schon das geltende Urheberrecht habe mit seinen Regelungen zum Forschungsgebrauch anerkannt, dass Forschung, Wissenschaft und Bildung vom Informations- und Wissensaustausch leben, und diese anerkannte gesetzgeberische Grundentscheidung werde für das digitale Zeitalter fortgeschrieben. "Die moderne Wissenschaft ist darauf angewiesen, effektiv zu kommunizieren und zu kooperieren", betont die Bundesjustizministerin. "Das geschieht heute über Intranets, und dieser Realität müssen wir uns stellen." (Richard Sietmann) / (anw)