Rückgaberecht auch bei Baukasten-PCs

Auch wer einen Computer in individueller Ausstattung bestellt hat, kann diesen unter Umständen nach den Regeln des Fernabsatzgesetzes zurückgeben, entschied der Bundesgerichtshof.

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Von
  • Tim Gerber

Wer eine Ware im Versandhandel bestellt, kann diese seit dem vergangenen Jahr binnen 14 Tagen zurückgeben und erhält den Kaufpreis erstattet. Ob dieses Widerrufsrecht auch für individuell konfigurierte Computer gilt, hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe in einem heute verkündeten Grundsatzurteil entschieden.

Danach besteht das Widerrufsrecht (§ 312 d Absatz 1 des BGB) für individuell nach Kundenwünschen zusammengestellte Computer jedenfalls dann, wenn er "aus vorgefertigten Standardbauteilen zusammengefügt wird, die mit verhältnismäßig geringem Aufwand ohne Beeinträchtigung ihrer Substanz oder Funktionsfähigkeit wieder getrennt werden können".

Diese Voraussetzung sahen die Karlsruher Richter im vorliegenden Fall (Az.: VIII ZR 295/01) als gegeben an. Der Kläger hatte bei dem Beklagten Computerversender ein Notebook bestellt, das nach seinen Wünschen ausgestattet und konfiguriert worden war. Der Händler muss ihm nun den Kaufpreis des zurückgegebenen Notebooks erstatten.

Die Zusammenstellung von PCs nach dem Baukastenprinzip, wie es einige Händler als Service zum Beispiel über ihre Homepage anbieten, sei jedoch mit erheblichem Aufwand verbunden, meinte ein Brancheninsider auf Nachfrage von heise online. Insbesondere die Verbindung von CPU und Kühlkörpern bereite größere Schwierigkeiten und sei jedenfalls nicht ohne Weiteres wieder zu trennen. Daher dürften die meisten Anbieter sich auch nach diesem Urteil weigern, PCs zurückzunehmen, bei denen es sich etwa um individuelle Konfigurationen fest verbauter Komponenten handelt. (tig)