Gericht sieht Verbindungslogs nicht als Beweis

Für Internet-Anbieter könnten schwere Zeiten anbrechen: Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass automatisch erstellte Verbindungslogs für IP-Traffic nicht beweiskräftig sind.

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Von
  • Urs Mansmann

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Berufungsverfahren entschieden, dass die Verbindungslogs, mit denen Internet-Anbieter den IP-Traffic ihrer Kunden erfassen und auswerten, nicht beweiskräftig sind (Aktenzeichen 18 U 192/02). Ein Nürnberger Internetprovider hatte einem Kunden aus Nordrhein-Westfalen einen dedizierten Server zur Verfügung gestellt. Die monatliche Rechnung belief sich auf durchschnittlich 3000 Mark. Im August 2001 aber berechnete das Unternehmen fast den zehnfachen Betrag, da in diesem Monat ein Volumen von rund 200 Gigabyte aufgelaufen war. Vermutlich hatte sich ein Unbefugter Zugriff auf den Server verschafft und damit ein großes Übertragungsvolumen erzeugt. Der Provider nahm den Kunden in die Pflicht, da die Administration des Servers in dessen Verantwortungsbereich fiel.

Der Kunde verweigerte die Zahlung und zweifelte die Richtigkeit der Messmethode an; das OLG Düsseldorf teilt diese Zweifel. In der Urteilsbegründung heißt es: "Umso weniger kann [...] ohne weiteres angenommen werden, dass die [...] Mess- und Auswertungsmethode fehlerfrei arbeitet." Es handle sich bei der Abrechnung nach Volumen um eine neue Methode, von einem gesicherten Abrechnungsstandard könne nicht gesprochen werden. Der Provider habe das Mess- und Aufzeichnungsverfahren daher im einzelnen darstellen und gegebenenfalls unter Beweis stellen müssen, monierte das OLG. Es reiche nicht aus, Zeugen zu benennen, die die Richtigkeit der Logfiles bestätigen könnten.

Für die Provider könnte es weitreichende Folgen haben, falls sich diese Auffassung durchsetzt: Anders als etwa bei Festnetztelefonaten müssten sie im Streitfall jeweils nachweisen, dass die Aufzeichnungen über die übertragenen Datenvolumen korrekt sind, die Aufzeichnungen als solche könnten als Beweismittel vor Gericht nicht verwendet werden. (uma)