Gerichtsentscheid gegen Pop-Up-Fenster

Pop-Up-Fenster, die sich öffnen, wenn ein Internetnutzer eine Website verlassen möchte, sind unzulässig, entschied das Landgericht Düsseldorf

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Von
  • Frank Möcke

Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Pop-Up-Fenster, die sich öffnen, wenn ein Internetnutzer eine Website verlassen möchte, sittenwidrig und damit wettbewerbsrechtlich unzulässig sind (Entscheidung vom 26. März 2003, Aktenzeichen 2a O 186/02). Vor allem Anbieter von Erotik und Glücksspiel setzen auf solche Werbung, um potenzielle Kunden möglichst lange auf ihren Seiten zu halten.

Wie der Düsseldorfer Rechtsanwalt Tobias Strömer erklärte, haben die Richterinnen diese Art der Werbung mit unerwünschten Werbe-E-Mails verglichen: Der Besucher werde gegen seinen ausdrücklich erklärten Willen gezwungen, Angebote zur Kenntnis zu nehmen. Unmittelbaren Wettbewerbern stehe daher ein Unterlassungsanspruch zu. Den Gegenstandswert einer Auseinandersetzung um die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Pop-Up-Fenstern sah die Kammer in der entschiedenen Angelegenheit mangels konkreten Vortrags zum wirtschaftlichen Interesse des Klägers bei 10.000 Euro. (fm)