Internet-Auktionswaren müssen Beschreibungen entsprechen

Wer an Online-Versteigerungen teilnimmt, kann sich darauf verlassen, dass die Gegenstände auch wirklich den Bildern und Beschreibungen entsprechen.

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Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Peter-Michael Ziegler

Teilnehmer von Internet-Auktionen können sich nach einem Urteil des Landgerichts Trier (Az. 1 S 21/03) darauf verlassen, dass die bei Online-Versteigerungen angeboteten Gegenstände auch wirklich den Beschreibungen und Fotos entsprechen. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Ware mangelhaft ist, hat der Käufer Anspruch auf Rückzahlung seines Geldes.

Im konkreten Fall hatte eine Frau im Zuge der Versteigerung einer Sammlerpuppe bei eBay per E-Mail beim Verkäufer angefragt, ob es sich um den Originalkörper handele, der zu der Puppe gehöre. Hierauf antwortete der Beklagte, er habe die Puppe mit dem Körper so erworben, wie er sie anbiete. In der Zeit, in der die Puppe hergestellt wurde, sei sie mit verschiedenen Körpern verkauft worden. Da die Größe genau zutreffe, gehe er davon aus, dass der Körper dazugehöre.

Daraufhin ersteigerte die Klägerin die Puppe für 755 Euro plus Versandkosten. Nach Erhalt der Puppe stellte sie allerdings fest, dass der Kopf eine ovale Öffnung und der Körper eine runde Öffnung aufweist, also Körper und Kopf nicht zueinander gehören. Daraufhin trat die Klägerin per E-Mail vom Kauf zurück und verlangte vom Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises und der Versandkosten.

Das Amtsgericht Bitburg stellte dazu erstinstanzlich (Az. 6 C 276/02) fest, die vom Beklagten verkaufte Puppe sei mangelhaft, da sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit habe. Aufgrund der E-Mails der Parteien sei vereinbart gewesen, dass die Puppe den Originalkörper habe. Dem Beklagten hätte auffallen müssen, dass Kopf und Körper nicht zusammenpassen. Dies hätte er in seiner E-Mail an die Klägerin deutlich machen müssen. Auf den Fotos der Puppe im Internet sei nicht erkennbar gewesen, dass Kopf und Körper nicht zusammenpassen.

Diese Auffassung teilte auch das Landgericht Trier: Der vom Amtsgericht zutreffend angenommene Mangel der Puppe sei der Klägerin nicht bekannt gewesen und sie habe auch nicht grob fahrlässig gehandelt. Sie habe sich auf die Beschreibung und die Fotos im Internet verlassen dürfen, die keinen Hinweis auf den festgestellten Mangel enthielten. Die Ersteigerung über eBay lasse eine vorherige intensive Besichtigung des Kaufobjektes nicht zu. (pmz)