Kanadisches Berufungsgericht bestätigt Urteil zu Link-Haftung

Das Berufungsgericht der kanadischen Provinz British Columbia hat ein Urteil des Supreme Court bestätigt, wonach Links zu verleumderischen Inhalten nicht mit einer Veröffentlichung derselben gleichzusetzen sind.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 54 Kommentare lesen
Lesezeit: 2 Min.

Hyperlinks zu möglicherweise verleumderischen Inhalten sind nicht mit einer Veröffentlichung derselben gleichzusetzen; der Autor der verlinkenden Website macht sich deshalb nicht selbst der Verleumdung oder Beleidigung schuldig. Dieses Urteil des obersten Gerichts der kanadischen Provinz British Columbia vom Oktober 2008 hat am Mittwoch auch die nächste Instanz bestätigt. Das Berufungsgericht der Provinz British Columbia wies die Berufung gegen das Urteil des Supreme Court zurück.

Das Verfahren ist eines von mehreren, die ein kanadischer Geschäftsmann gegen Autoren und Verantwortliche verschiedener Websites sowie gegen Unternehmen wie Google und Yahoo angestrengt hatte. Darin geht es um angeblich beleidigende Aussagen über den Kläger in vier Artikeln über einen Machtkampf innerhalb der Grünen Partei Kanadas. Der Geschäftsmann war als Finanzier und Wahlkampfmanager am Wahlerfolg der Partei im Jahr 2004 beteiligt und diente der Partei anschließend in leitender Funktion. In der Folge soll er einen internen Machtkampf um die Parteiführung geführt haben, der schließlich zu seinem Ausscheiden führte.

In dem Prozess gegen den Betreiber des Nachrichtenportals P2Pnet.net hatte der Kläger Unterlassung und Schadensersatz gefordert, war damit aber in allen Instanzen abgeblitzt. Der Appeals Court wies nun die Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil zurück. Zwar ist die Kammer einstimmig der Meinung, dass Setzen eines Links sei nicht mit der Veröffentlichung des referenzierten Inhalts gleichzusetzen. In Detailfragen gehen die Meinungen der drei Richter allerdings auseinander. Zwei Richter stützten die Argumentation des Supreme Court, nach der die Veröffentlichung eines Links alleine nicht beweise, dass der verlinkte Inhalt auch tatsächlich von Dritten gesehen werde. Eine Richterin ist jedoch der Ansicht, es müsse davon ausgegangen werden, dass zumindest eine Person fraglichen Links gefolgt sei. (vbr)