EU-Generalanwalt: Google von Haftung nicht befreit

Der EU-Generalanwalt sieht in der Verwendung von Namen großer Marken als Adwords per se keine Rechtsverletzung. Allerdings könne Google für dadurch vorhandene Markenrechtsverletzungen dennoch haftbar gemacht werden.

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Von
  • Holger Bleich

In einem Streit um die Verwendung von Markennamen in der Suchmaschine Google zeichnet sich vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) kein klarer Sieger ab. Der Generalanwalt des Höchsten EU-Gerichts vertrat am heutigen Dienstag in Luxemburg die Ansicht, Google verletze keine Markenrechte, wenn Anzeigenkunden die Namen großer Marken verwenden dürfen, um ihre Produkte anzubieten. Google könne jedoch für Schäden, die aus "markenverletzenden Inhalten" in den Google-Anzeigen entstehen, durchaus haftbar gemacht werden. Darüber müssten nationale Gerichte entscheiden.

Das Urteil in dem Verfahren wird erst in einigen Monaten erwartet. Das höchste EU-Gericht folgt in seinen Urteilen meistens der Ansicht des Generalanwalts, ist an dessen Empfehlung jedoch nicht gebunden. In dem Verfahren geht es um einen Teil des Geschäftsmodells von Google. Unternehmen können bei Google Adwords gegen Bezahlung bestimmte Schlüsselwörter bestimmen, bei deren Eingabe neben den Suchergebnissen auch ihre Anzeigen erscheinen. Große Markenhersteller wie Louis Vuitton oder Thonet argumentieren vor französischen Gerichten, Google verletze ihre Markenrechte. Auch Hersteller nachgemachter Billigware könnten ihre Werbung dank der Benutzung der bekannten Markennamen anbieten.

Nach Ansicht des Generalanwalts verstößt die Praxis von Google nicht gegen das Markenrecht. Mit der Auswahl von Stichwörtern würden keine Waren oder Dienstleistungen an die Allgemeinheit verkauft. Markenrechte seien auch keine "klassischen Eigentumsrechte", die jegliche sonstige Benutzung ausschlössen.

Dennoch seien Schadenersatzforderungen gegen Google möglich. Der Betreiber der Suchmaschine könne sich nämlich nicht auf die EU-Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr berufen. Diese schließt bei einem "Dienst der Informationsgesellschaft" die Haftung aus, sofern er keine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der von ihm gespeicherten Informationen hat. Wer diese Haftungsfreistellung beanspruchen will, muss nach Ansicht des Generalanwaltes hinsichtlich der gespeicherten Informationen "Neutralität wahren". Dies sei bei Adwords jedoch nicht der Fall, weil Google ein unmittelbares finanzielles Interesse daran habe, dass Internetbenutzer auf die Anzeigen klickten. (dpa) / (hob)