Gericht bestätigt Haftung von 0190-Betreiber für Fax-Spam

Der 0190-Betreiber Goodlines muss künftig mit der Zahlung von hohen Ordnungsgeldern rechnen, wenn in unerwünschten Werbefaxen eine seiner Rufnummern auftauchen.

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Von
  • Holger Bleich

Der Heppenheimer 0190-Betreiber Goodlines muss künftig mit der Zahlung von hohen Ordnungsgeldern rechnen, wenn in unerwünschten Werbefaxen eine seiner Rufnummern auftaucht. Eine entsprechende einstweilige Verfügung hat das Landgericht Hamburg nach einem Widerspruch von Goodlines jetzt bestätigt (AZ 312 O 165/03). Laut Verfügung wurde Goodlines verboten, "im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zur Förderung des Absatzes von Telefax-Abruf-Diensten per Telefax-Schreiben Kontakt aufzunehmen und/oder aufnehmen zu lassen und/oder an dieser Kontaktaufnahme mitzuwirken, ohne dass das Einverständnis des Empfängers vorliegt".

Die einstweilige Verfügung hat der Hamburger Rechtsanwalt Raoul F. Sandner beantragt. Der Anwalt hatte zuvor von Goodlines verlangt, ihm per Unterlassungserklärung zu versichern, dass er keinen Fax-Spam mehr erhalten wird, in dem für 0190-Nummern des Betreibers geworben wird. Goodlines unterzeichnete die Erklärung nicht und erklärte sich stattdessen für außerstande, den entsprechenden Fax-Spam zu verhindern. Sandner möge sich doch bitte an Abnehmer der beworbenen Nummern, nämlich die Firma "Servis Komputerowa Maciej Pawlak" im polnischen Wielun wenden.

Diese Argumentation nahm Sandner dem Unternehmen nicht ab. In seinem Antrag auf einstweilige Verfügung äußerte er die Ansicht, dass Goodlines zumindest als mittelbare Störerin für die Versendung der unerwünschten Faxe hafte. Der Anwalt argumentierte fast ausschließlich auf Basis des Wettbewerbsrechts. Er sehe sich im Wettbewerbsverhältnis mit dem Versender, da das unverlangt zugesandte "Verbraucherkurier"-Fax unter anderem Informationen auf rechtlichem Gebiet anbiete. Die Faxe also seien gemäß Paragraph 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) rechtswidrig.

Das Landgericht Hamburg bestätigte nun im Widerspruchsverfahren die Störer-Eigenschaft des 0190-Betreibers. Goodlines habe jederzeit die Möglichkeit gehabt, die Fortsetzung der Wettbewerbsverstöße zu unterbinden. "Es würde die Intensivierung der am Markt bereits anzutreffenden weitreichenden missbräuchlichen Verwendung derartiger Rufnummern geradezu herausfordern, würde man es dem Inhaber gestatten, die rechtliche Verantwortung für deren Nutzung auf für die Rechtsverfolgung häufig nicht oder nur schwer erreichbare Dritte abzuwälzen, denen er die Rufnummern überlässt", führte die Kammer des Landgerichts in ihrer Begründung aus. Sie sieht diese Bewertung nach eigenen Angaben im Einklang mit der speziellen Regelung des Paragrafen 13a der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung. (hob)