Kein Wettbewerbsverbot ohne Karenzgeld bei freien IT-Spezialisten

Klauseln, wonach einem ausgeschiedenem Mitarbeiter das Arbeiten für die Konkurrenz ohne Zahlung einer Entschädigung verboten ist, sind unzulässig -- auch bei freien IT-Experten, die von einem Auftraggeber abhängig sind.

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  • Prof. Dr. Noogie C. Kaufmann

Klauseln, wonach einem ausgeschiedenem Mitarbeiter das Arbeiten für die Konkurrenz ohne Zahlung einer Geldentschädigung verboten ist, sind unzulässig. Nach einem jetzt bekannt gewordenen Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) gilt dies auch für selbstständige EDV-Experten, wenn diese finanziell von einem einzigen Auftraggeber abhängig sind (Az III ZR 196/02).

Damit gab das höchste Zivilgericht einem EDV-Fachmann Recht, der als Subunternehmer von seinem Auftraggeber mit der Einführung von SAP R/2 und R/ 3 für ein Tochterunternehmen der Deutschen Post AG beauftragt wurde. Vertragspunkt war unter anderem ein nachträgliches Wettbewerbsverbot mit einer Vertragsstrafe in Höhe von damals 30.000 Mark für den Fall, dass der selbstständige IT-Spezialist nach Beendigung für die Deutsche Post arbeitet. Eine Geldentschädigung für die Sperre enthielt der Kontrakt jedoch nicht. In der Folgezeit war der Freiberufler ausnahmslos mit der Implementierung beider Programme beschäftigt. Nach Abschluss des Projektes erhielt er direkt von der Deutschen Post einen Beratervertrag. Darin sah der ehemalige Auftraggeber einen Verstoß gegen das vereinbarte Wettbewerbsverbot und verlangte die Vertragsstrafe.

Zu Unrecht, wie der BGH urteilte. Dabei stützte sich das Gericht auf den Paragraphen 74 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs (HGB). Kernaussage der Bestimmung ist, dass nachträgliche Wettbewerbsverbote dann null und nichtig sind, wenn keine Entschädigung gezahlt wird. Die Norm legt gleichzeitig fest, dass die Höhe mindestens die Hälfte der zuletzt gezahlten Bezüge betragen muss. Die Regelung gilt jedoch unmittelbar nur für kaufmännische Angestellte und nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur für fest angestellte Arbeitnehmer; nicht aber für Freiberufler. Das hinderte den Bundesgerichtshof aber nicht, dennoch die Unwirksamkeit des Wettbewerbsverbotes auszusprechen. Schließlich sei die Norm entsprechend anzuwenden, wenn ein freier Mitarbeiter ebenso wie ein Festangestellter von einem einzigen Auftraggeber abhängig ist. In diesem Fall müsse gleichfalls eine Entschädigung gezahlt werden, da der Selbstständige mit starken wirtschaftlichen Einbußen belastet sei und ihm eine Sperrzeit ohne geldwerten Ausgleich nicht zugemutet werden könne.

Ohne Belang ist laut Gericht dabei die formelle Bezeichnung des EDV-Fachmanns als selbstständiger Subunternehmer. Solange er in die Betriebsorganisation eingegliedert sei und wegen des Projektumfangs keine anderen Aufträge annehmen könne, müsse er einem Arbeitnehmer mit Gleitzeit gleichgestellt werden. Auch der Umstand, dass der Freiberufler Ort und Zeit seines Schaffens frei bestimmen konnte, ändere nichts an der Einstufung als Arbeitnehmer. Diese Auffassung der Richter halten viele Juristen für bedenklich, da gerade die Möglichkeit der autonomen Zeiteinteilung ein entscheidendes Kriterium für eine freiberufliche Tätigkeit ist.

Welche Auswirkungen der Richterspruch haben wird, bleibt abzuwarten. Das Urteil bewirkt jedoch keines Falls die generelle Unwirksamkeit von Wettbewerbsverboten ohne Karenzgeld. Entscheidend dürfte auch weiterhin sein, dass Sperrvereinbarungen ohne Geldzahlung dann wirksam sind, wenn der IT-Spezialist für mehrere Auftraggeber arbeitet. Vorsicht ist allerdings dann geboten, wenn, wie im vorliegenden BGH-Fall, langfristige Verträge für Großprojekte geschlossen werden. (Noogie C. Kaufmann) / (jk)