Bundesgerichtshof: Auch 118XX-Anbieter mĂĽssen Preise angeben
Laut BGH-Entscheidung ist es wettbewerbsrechtlich unzulässig, ohne Angabe der anfallenden Gebühren und Entgelte für kostenpflichtige Auskunftsdienste zu werben.
Laut Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom gestrigen Freitag mĂĽssen nicht nur die Anbieter von so genannten Mehrwertdiensten mit 0190er-Rufnummern, sondern auch die Betreiber so genannter Auskunftsdienste in ihrer Werbung angeben, was die Nutzung der jeweils angepriesenen Angebote kostet.
Der unter anderem für Wettbewerbsrecht zuständige 1. Zivilsenat des BGH in Karlsruhe hat damit einen Unterlassungsanspruch des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen gegenüber der Telegate AG und der Deutschen Telekom bestätigt. Die Unternehmen hatten für ihre Inlandsauskunftsdienste unter Angabe der Telefonnummer ("11880" bzw. "11833") geworben, ohne die im Zeittakt bei der Nutzung anfallenden Gebühren und Entgelte zu nennen. Die Vorinstanzen hatten die Frage, ob das Weglassen der Preisangaben in diesem Fall wettbewerbsrechtlich zulässig ist oder nicht, kontrovers beurteilt.
Die Karlsruher Richter mussten nun eine grundsätzliche Frage der Anwendbarkeit verschiedener Rechtsbestimmungen klären, deren Auswirkungen sich in diesem Falle überlappen: Genügt für Auskunftsdienste eine allgemeine Veröffentlichung der Tarife, wie das Telekommunikationsgesetz und die Telekommunikations-Kundenschutzverordnung sie vorsehen? Oder muss man die weiter reichenden Vorschriften der Preisangabenverordnung (PAngV) hier in dem Sinne anwenden, dass ein in der Werbung bereits enthaltenes Leistungsangebot zur gleichzeitigen Preisangabe verpflichtet?
Das Gericht argumentierte vom angepeilten Kunden der Dienste aus: Dieser brauche ja nur zum Hörer zu greifen, um die angebotene Auskunft zu erhalten; sogleich sei er auch verpflichtet, die dafür anfallenden Gebühren zu zahlen. Somit sei das Leistungsangebot, das nach der PAngV die Verpflichtung zur Preisangabe mit sich bringe, bereits Bestandteil der Werbung. Der Kunde müsse über die Kosten der so beworbenen Leistung mit dem Angebot selbst informiert werden. Als Verbraucher habe er ein wesentliches Interesse daran zu wissen, was die beworbene Leistung koste.
Der wettbewerbsrechtlich begründeten Unterlassungsklage sei daher stattzugeben, so die Richter. Der Versuch der Dienstebetreiber, ihre Auskunftsangebote in puncto Preisangabenpflicht von den sogenannten Mehrwertdiensten mit 0190er- und anderen Nummern abzugrenzen, ist damit praktisch erst einmal gescheitert. Für diese Entscheidung, stellte das Gericht klar, spiele es keine Rolle, dass der Gesetzgeber zur Zeit an einer speziellen gesetzlichen Regelung zur Preisauszeichnungspflicht im Telekommunikationsbereich arbeite und sich dabei auf bestimmte telefonische Mehrwertdienste beschränke.
Die Entscheidung des BGH wird auf diese Weise dem Umstand gerecht, dass als "Auskunftsdienste" inzwischen sehr vielfältige Angebote laufen, deren Kosten teilweise schwer überschaubar sind. So gibt es etwa längst Telefonsexangebote, die über vorgeschaltete Spezial-Auskunftsnummern mit Direktvermittlung abgerechnet werden. Theoretisch ist durchaus auch eine computergestützte Nutzung von 118XX-Diensten etwa über Dialer denkbar. (psz)