Unverlangte Parteienwerbung per E-Card unzulässig

Die Landgerichte München und Rostock verbieten unverlangte Werbe-E-Mails der SPD und der CSU.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 108 Kommentare lesen
Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Joerg Heidrich

Dass das Anbieten eines E-Cards-Services und die damit verbundene Möglichkeit zur Versendung unerwünschter Werbe-Mails rechtlich nicht ohne Risiko ist, mussten in der Vergangenheit bereits einige Anbieter feststellen. Spätestens nach zwei aktuellen Entscheidungen der Landgerichte Rostock und München steht nun fest, dass dies auf für politische Parteien gilt.

In dem Verfahren des Jurastudenten Ralf D. Ostermann gegen die CSU hat die Partei am gestrigen Mittwoch eine Abschlusserklärung abgegeben, die das nahezu ein Jahr währende Verfahren pünktlich vor den bayrischen Landtagswahlen beendet. Zuvor hatte das Landgericht Rostock mit Urteil vom 24. Juni 2003 die von der CSU eingelegte Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Rostock als unzulässig verworfen.

Bereits am vergangenen Freitag, den 11. Juli 2003, hatte auch die SPD ein ähnlich geartetes Verfahren verloren. Den Sozialdemokraten wurde dabei gerichtlich untersagt, dem Münchener Rechtsanwalt Günther Freiherr von Gravenreuth unerwünschte E-Mail-Werbung in Form von E-Cards zukommen zu lassen.

Dem Verfahren war bereits eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin gegen die SPD vorausgegangen. Bei dem Urteil der Münchener Richter handelt es sich dagegen um eine so genanntes Hauptsacheverfahren, welches im Gegensatz zu den bisherigen Entscheidungen nicht den Regeln des einstweiligen Rechtsschutzes unterliegt. Allerdings ließ die Partei bereits im Gerichtssaal ankündigen, dass Berufung eingelegt werde.

Entscheidungen in ähnlich gelagerten Fällen hatte es zuvor bereits gegen die Grünen und die Republikaner gegeben. Bemerkenswert an den jetzt ergangenen Urteilen ist vor allem, dass die Gerichte offensichtlich nicht den einmütig von Juristen und Technikern heftig kritisierten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Koblenz gefolgt sind. Diese hatten den Erlass von einstweiligen Verfügungen gegen einen Versender von Spam-Mails verweigert. Allerdings hatten auch diese Gerichte den Versand von unerwünschten Werbe-E-Mails nicht grundsätzlich für zulässig erklärt, sondern lediglich den Rechtsschutz im Eilverfahren verweigert. (Joerg Heidrich) / (hob)