Netzaktivist werden volksverhetzende Links vorgeworfen

Wegen Verweisen auf die von der Sperrungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf betroffenen Internetseiten ermittelt die Justiz in Baden-Württemberg gegen den Internetaktivisten Alvar Freude.

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  • Torsten Kleinz

Wie rechts dürfen Links sein? Wegen Verweisen auf die von der Sperrungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf betroffenen Internetseiten ermittelt die Justiz in Baden-Württemberg gegen den Internetaktivisten Alvar Freude. Der Vorwurf: Volksverhetzung.

Freude setzt sich vehement gegen die Sperrungsverfügungen in Nordrhein-Westfalen ein, die sich derzeit gegen zwei rechtsradikale Seiten in den USA richten. Auf seiner Webseite Odem.org dokumentiert er das Vorgehen der Behörde und listet dabei auch die Domains auf, die die Bezirksregierung sperren lässt oder sperren lassen wollte. Nach der Auffassung des Landeskriminalamts ist durch diese Verlinkung der Tatbestand der Volksverhetzung oder der Beihilfe erfüllt. Der Mediendesigner Freude wurde zu einer polizeilichen Vernehmung einbestellt. Das Verfahren geht nach offiziellen Angaben auf eine Privatanzeige und LKA-eigene Ermittlungen zurück.

Die Überprüfungen des LKA scheinen allerdings flüchtiger Natur gewesen zu sein -- obwohl die Ermittlungen schon über acht Monate dauern. In dem heise online vorliegendem Schreiben bezieht sich das LKA auch auf die Seiten rotten.com und front14.org. Die standen zwar zuerst auf der Liste der Bezirksregierung Düsseldorf, halten aber keine volksverhetzenden Inhalte bereit. Sie wurden deshalb auch von der Sperrungsverfügung wieder ausgenommen.

Auf Nachfrage gibt die Staatsanwaltschaft Stuttgart an, dass Links auf rechtsradikale Seiten generell nicht erlaubt seien, da die Verbreitung von rechtsradikaler Propaganda strafbar sei. "Man muss im Einzelfall beurteilen, ob er sich die Inhalte zueigen gemacht hat", sagt Behördensprecher Eckhard Maak. Freude zeigt sich zuversichtlich, dass das Verfahren eingestellt wird. Sein Anwalt Thomas Stadler erklärt: "Nach der gesetzlichen Regelung ist der Tatbestand der Volksverhetzung nicht erfüllt, wenn die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung oder der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens dient. Dies ist bei Odem.org eindeutig der Fall."

In einem ähnlich gelagerten Fall hatte die Berliner Staatsanwaltschaft im Jahr 2000 ein Verfahren wegen "Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen" gegen den Berliner Journalisten Burkhard Schröder eingeleitet. Der unterhält ein Infoportal über Antisemitismus im Internet und verlinkt dabei auch auf rechtsradikale Seiten. Nach einer langen Untersuchung stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren jedoch ein. (Torsten Kleinz) / (anw)