Musikindustrie scheitert mit Verfassungsbeschwerde gegen Privatkopie

Die Karlsruher Richter wiesen eine Beschwerde der Musikindustrie gegen die Zulässigkeit der digitalen Privatkopie aus formalen Gründen ab. Die Beschwerde sei zu spät eingegangen, befand der Erste Senat.

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Das Bundesverfassungsgericht hat eine Beschwerde der Musikindustrie gegen die Zulässigkeit der digtalen Privatkopie aus formalen Gründen nicht zur Entscheidung angenommen. Die im Dezember 2008 eingegangene Verfassungsbeschwerde sei nicht fristgerecht erhoben worden, begründete die 3. Kammer des Ersten Senats ihre Entscheidung vom 8. Oktober, die das Gericht am heutigen Mittwoch in Karlsruhe veröffentlicht hat (Az. 1 BvR 3479/08).

Die unter anderem von den deutschen Niederlassungen der Majors Universal, Sony, Warner und EMI eingereichte Beschwerde richtete sich den Angaben zufolge gegen die Zulässigkeit einer digitalen Privatkopie. § 53 des Urheberrechts macht eine Ausnahme für "Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch". Dies sei im Falle von digitalen Kopien ohne hinreichende Einschränkungen nicht mit dem Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) vereinbar, argumentierten die Labels.

Das Bundesverfassungsgericht wies die Beschwerde als unzulässig ab, ohne eine Bewertung des Sachverhalts vorzunehmen. Die Beschwerdeführer hätten die vorgeschriebenen Fristen für eine Beschwerde nicht eingehalten, begründeten die Richter die Abweisung. Beschwerden gegen ein Gesetz seien nur innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes möglich. Diese Frist beginne nicht neu, wenn der Gesetzgeber ein Gesetz im Zuge anderer Änderungen neu beschließe, ohne dabei die konkret in Frage stehende Regelung zu ändern. Im vorliegenden Fall sei die seit 2003 geregelte Ausnahme für die Privatkopie nicht durch das am 1. Januar in Kraft getretene "Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft" geändert worden.

(vbr)