Medienbranche bekommt UnterstĂĽtzung gegen P2P-Software
In dem Berufungsverfahren gegen das Gerichtsurteil, das die Tauschbörsen-Software von Grokster und StreamCast (Morpheus) für legal erklärte, bekommen die Musik- und Filmindustrie nun Unterstützung.
In dem Berufungsverfahren gegen das Gerichtsurteil, das die Tauschbörsen-Software von Grokster und StreamCast (Morpheus) für legal erklärte, bekommen die Musik- und Filmindustrie nun Unterstützung. In Eingaben bei Gericht haben sich mehrere Organisationen, darunter Juristenvereinigungen, kommerzielle Internet-Musikdienste sowie Rechteinhaber wie die Schauspielervereinigung Screen Actors Guild oder die Sportorganisation Major League Baseball, gegen die Ansicht ausgesprochen, die Hersteller von Tauschbörsen-Software könnten nicht für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden.
US-Bundesbezirksrichter Stephen Wilson hatte entschieden, Grokster und Streamcast müssten ihre Software nicht vom Markt nehmen, da sie legal sei. Denn die Firmen könnten nicht für eventuelle Urheberrechtsverletzungen der Anwender verantwortlich gemacht werden. Sie könnten nicht kontrollieren, was mittels ihrer Software im Einzelnen angeboten werde; auf der anderen Seite sei die Software auch für legale Zwecke nutzbar. Dies sei wie bei Videorecordern: Diese könnten ebenfalls für ganz legale Aufnahmen und Kopien, aber eben auch für Raubkopien eingesetzt werden.
Der Eifer, mit dem die Branche gegen das Urteil von Wilson vorgeht, verwundert nicht: Ist es doch die erste Anwendung des berühmten Sony-Betamax-Urteils in der Online-Welt. In dem Urteil hatte das Oberste Bundesgericht der USA 1984 Sony die Verbreitung der Betamax-Technik erlaubt -- zwar könne die Technik für illegale Zwecke eingesetzt werden, sie sei aber nicht dafür gebaut worden. Nur weil eine Technik missbraucht werden könne, dürfe man sie noch lange nicht verbieten, so der Tenor der Entscheidung des Obersten US-Bundesgerichts damals.
Wilson fällte seinen Beschluss ganz in diesem Sinne: Er selbst gehe davon aus, es sei unumstritten, dass es vielfältige und substanzielle Anwendungen für die Software der Beklagten gebe, die keine Urheberrechte verletzten. Im Fall Napster habe der Betreiber über seine zentralen Server sehr wohl kontrollieren können, was getauscht werde. Grokster und Morpheus dagegen lieferten Software, die über Netzwerke eingesetzt werde, über die sie absolut keine Kontrolle hätten. Damit erklärt Wilson aber implizit, dass zumindest die Hersteller von Software für alle P2P-Tauschbörsen, die mit einer dezentralen Struktur und ohne zentrale Server arbeiten, rechtlich nicht zu belangen sind.
Dies wollen die Lobby-Verbände und Rechteinhaber so aber nicht stehen lassen, berichtet das Branchenmagazin Hollywood Reporter. Das Gericht habe das Gesetz falsch angewandt; das Urteil werde, wenn es Bestand habe, Schlupflöcher öffnen, die alle Bemühungen konterkarierten, Online-Piraterie einzudämmen. Firmen wie Grokster und Streamcast könnten dann missbräuchlicherweise Einnahmen für sich verbuchen, die eigentlich für die Rechteinhaber gedacht seien. (jk)