Neues Gesetz: Reale Bankaufsicht für virtuelle Währungen

"Schattenbankwesen", "Underground Banking", inoffizielle Geld- und Werttransfersysteme (IMVTs) sind Schlagworte für Zahlungsmittel, die außerhalb der herkömmlichen Banken- und Gironetze funktionieren und wegen fehlender Transparenz den Gesetzgeber auf den Plan gerufen haben.

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Von
  • Dr. Andreas Lober
  • Dr. Thorsten Voß

"Schattenbankwesen", "Underground Banking", inoffizielle Geld- und Werttransfersysteme (IMVTs) sind Schlagworte für Zahlungsmittel, die außerhalb der herkömmlichen Banken- und Gironetze funktionieren und wegen fehlender Transparenz den Gesetzgeber auf den Plan gerufen haben. Auch für virtuelle Währungen – die vor allem in virtuellen Welten und Online-Spielen eingesetzt werden – stellt sch damit die Frage, inwieweit sie künftig der Bankenaufsicht unterfallen. In der Vergangenheit wurden immer wieder Stimmen laut, die solche virtuellen Währungen in die Verbindung mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung brachten.

Um eine genauere Kontrolle über inoffizielle Geld- und Werttransfersysteme zu erreichen, wird zukünftig in allen EU-Mitgliedstaaten aufgrund der Zahlungsdiensterichtlinie eine Aufsicht über sogenannte Zahlungsdienste und -institute eingeführt. Sie tritt neben die bereits bestehende Aufsicht über Kreditinstitute nach dem Kreditwesengesetz (KWG). Der deutsche Gesetzgeber setzt diese Richtlinie mit dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) um, das ab dem 31. 10. 2009 gelten wird.

Das neue Gesetz gilt für Unternehmen, die Zahlungsdienste erbringen. Darunter fallen vor allem Kreditkarten- und Zahlkartenunternehmen, Betreiber von Zahlungs- und Finanztransfergeschäften, Anbieter, die Bareinzahlungen oder Barabhebungen auf ein Zahlungskonto ermöglichen, und alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge abwickeln, sowie Geldautomatenbetreiber. Gerade die Definition von Zahlungsgeschäften und der Führung eines Zahlungskontos dürfte für den Online-Bereich einiges Kopfzerbrechen bereiten. Wann ein mit virtueller Währung aufgeladener Account – beispielsweise in einem Online-Spiel oder einer virtuellen Welt – oder einfach ein mit Credits gefüllter "Wallet" als "Zahlungskonto" im Sinne des ZAG gilt, ist nicht einfach zu beantworten.

Der Gesetzgeber hat mit der neuen Regulierung auf die mangelnde Transparenz von Zahlungsströmen (und damit auf Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung) gezielt, aber es stellt sich die Frage, ob er nicht "unfreiwillig" einige Aufsichtsobjekte zu viel erwischt. Relativ unproblematisch außerhalb des ZAG dürften wohl zumindest solche virtuellen Währungen sein, die vom Anbieter eines Online-Dienstes ausgegeben und nur von diesem akzeptiert werden sowie auch nicht rückzahlbar sind. Dabei geht es im Kern nur darum, verschiedene Nachteile des "Micropayment" zu umgehen, vor allem sehr hohe Transaktionskosten bei relativ kleinen Geldsummen. Je stärker sich aber die virtuelle Währung einem Zahlungsmittel annähert, desto eher wird auch die Regulierung nach dem ZAG relevant.

Die Aufsicht über Geschäfte, die dem ZAG unterfallen, wird in Deutschland bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) angesiedelt. Das heißt vor allem, dass die ZAG-pflichtigen Unternehmen für ihre Geschäfte eine Erlaubnis der BaFin benötigen. Der Erlaubnisantrag muss insbesondere eine Darstellung des Geschäftsmodells und des organisatorischen Aufbaus des Antragstellers, den Nachweis über das Bestehen eines Geschäftsplans mit einer Budgetplanung für die ersten drei Geschäftsjahre und Nachweise über die Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter enthalten. Wer solch eine Erlaubnis nicht hat, läuft ab dem 31. Oktober Gefahr, dass die BaFin sein Geschäft untersagt.

Durch das neue Gesetz wird also das Geschäft mit virtuellen Währungen nicht einfacher, das bereits bisher den einen oder anderen Stolperstein bot. So gab kürzlich das amerikanische Unternehmen WildTangent bekannt, ein Patent auf virtuelle Währungen erhalten zu haben. Die Frage von Haftung, Besteuerung und Bilanzierung ist schon lange ein - nach wie vor nicht endgültig geklärtes - Thema, auch das Verbot illegaler Glücksspiele ist stets zu beachten. Dennoch ist der Bereich höchst lukrativ. So wurden beispielsweise die deutschen Browserspieleunternehmen gameforge und Bigpoint – die sich ganz überwiegend über virtuelle Währungen und virtuelle Gegenstände finanzieren – jüngst von Deloitte auf Platz 2 und 3 der am schnellsten wachsenden Technologie-Unternehmen Deutschlands gewählt.

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Die Autoren sind unter andererem auf IT/IP-Recht sowie auf Aufsichts- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Anwälte in der Kanzlei Schulte Riesenkampff.

(jk)