Urteil: Ă–sterreichs Mobilfunk-Nutzer keine "Testsubjekte"

Der Oberste Gerichtshof stärkt die Rechte der Mobilfunk-Kunden in Österreich bei Verschlechterungen ihrer Vertragsbedingungen.

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Eine Entscheidung des österreichischen Obersten Gerichtshofs (OGH) bestätigt und festigt den Schutz der Mobilfunknutzer des Landes durch das Telekommunikationsgesetz von 2003. Marktführer Mobilkom Austria musste damit auch in dritter und letzter Instanz eine Niederlage einstecken und hat bestimmte Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu streichen beziehungsweise nicht mehr anzuwenden. (Az. 1 Ob 123/09h). Auch einige Mitbewerber werden ihre AGB anpassen müssen. Für Kunden wird es leichter, ihren Vertrag zu kündigen, wenn der Telecom-Anbieter die Bedingungen verschlechtern möchte.

Anlass für das vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) geführte Verfahren waren weitreichende AGB-Änderungen der Mobilkom im Frühjahr 2008. Nach Paragraph 25 TKG 2003 haben Kunden das Recht, ihren Telecom-Vertrag kostenfrei und fristlos zu kündigen, wenn der Netzbetreiber die Bedingungen ändert und es sich dabei nicht um ausschließlich begünstigende Änderungen handelt (außerordentliche Kündigung, Sonderkündigung). Mit den nun als rechtswidrig erkannten Bestimmungen versuchte die Mobilkom aber, dieses Kündigungsrecht auszuhebeln und auch jene Kunden weiter zu binden, die mit den Änderungen nicht einverstanden waren.

Dazu gab es in den AGB zwei komplizierte Klauseln. Damit versuchte die Mobilkom, sich eine Bedenkzeit von vier Wochen zu genehmigen, falls ein Kunde sein KĂĽndigungsrecht nach Paragraph 25 TKG 2003 ausĂĽben wollte. Zog die Mobilkom in dieser Zeit gegenĂĽber dem einzelnen Kunden die Vertragsverschlechterungen zurĂĽck, sollte die KĂĽndigung unwirksam werden. Reagierte die Mobilkom nicht, endete der Vertrag. Dadurch entstand eine Ungewissheit fĂĽr Kunden; sie liefen bei Wechselabsichten Gefahr, neben einem zwischenzeitlich anderswo besorgten neuen Mobilfunkanschluss, doch auch den alten Mobilfunkanschluss zahlen zu mĂĽssen.

Dies ist für Verbraucherschützer wie Gerichte untragbar. Offensichtlich ließ sich mit einer solchen Klausel auf Kosten der Kunden ermitteln, ob sich aufgrund der Anzahl der Widersprüche oder Kündigungen eine beliebige Änderung der AGB für den Anbieter lohnt. Die den Kunden seitens der Mobilkom offensichtlich zugedachte Rolle von Testsubjekten müsse der Kunde nicht spielen, hielt der OGH nun fest.

"Alle Kunden, die bei Vertragsänderungen ihre Verträge kostenlos aufgekündigt haben, sind daher trotz Widerruf der AGB-Änderung seitens der Mobilkom nicht verpflichtet, den Vertrag fortzusetzen", erklärte VKI-Chefjurist Peter Kolba: "Wenn sie keine Leistungen in Anspruch nehmen, müssen sie ab In-Kraft-Treten ihrer Kündigung auch keine Entgelte bezahlen beziehungsweise haben sie danach bezahlte Entgelte zurück zu bekommen.“ Kolba rief alle österreichischen Telecom-Anbieter auf, ihre AGB entsprechend zu sanieren. Ähnliche Klauseln seien auch mit kürzeren Fristen als vier Wochen unzulässig.

Siehe dazu:

Mobilkom Austria verlangt Geld bei VertragskĂĽndigung

Mobilkom Austria zieht Deaktivierungsentgelt zurĂĽck

Urteil: Vertragsbedingungen von Mobilkom Austria sind rechtswidrig

AGB-Klauseln: Auch zweite Instanz verurteilt Mobilkom Austria

(tig)