T-o be or not T-o be-mobile

Zwischen der Marke T-Mobile und der Internetadresse "www.be-mobile.de" besteht klangliche Verwechslungsgefahr im Sinne des Markenrechtsgesetzes.

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Von
  • Bernd Behr

Zwischen der Marke T-Mobile und der Internetadresse "www.be-mobile.de" besteht laut dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg Verwechslungsgefahr im Sinne des Markenrechtsgesetzes. Das Hamburger Landgericht hatte die Klage des Telekom-Mobilfunkzweigs gegen den Betreiber der Domain be-mobile.de in erster Instanz zunächst abgewiesen. Die Richter hatten zwar die klangliche Ähnlichkeit zwischen T-Mobile und be-mobile bestätigt, jedoch festgestellt, dass sich die beiden Namen im mündlichen, also da, wo sie verwechselt werden könnten, kaum begegnen dürften. Diese erstinstanzliche Entscheidung hat das Hamburger OLG nun kassiert und dem Domain-Inhaber verboten, die Domain weiter zu benutzen. Dieser hatte auf der Seite Werbebanner von Telekommunikationsanbietern installiert. Der Streitwert war deshalb auf 250.000 Euro festgesetzt worden.

Laut domain-recht.de hat es schon seit längerer Zeit keine Entscheidung gegeben, "die sich mit der vom Klang des Domain-Namens ausgehenden Verwechslungsgefahr beschäftigt" hätte. Mancher Jurist schien schon geneigt, die rein klangliche Ähnlichkeit von Domain-Namen nicht mehr so eng zu sehen. Denn anders als etwa beim Streit um Obelix/Mobilix besteht bei T-Mobile/be-mobile in geschriebener Form keine allzu große Ähnlichkeit. Hier entsteht die Verwechslungsgefahr erst in gesprochener Form.

Insofern kommt der Entscheidung des OLG Hamburg eine gewisse Bedeutung zu. Die hanseatischen Richter betonten nämlich in der Urteilsbegründung die mündliche Weitergabe von Domain-Namen, sodass durch Klangähnlichkeit sehr wohl eine Verwechslungsgefahr bestehe: "Domains werden vielfach in der Werbung oder auf Geschäftsdrucksachen benutzt. Insbesondere werbliche Angebote führen in der Kommunikation der umworbenen Kunden untereinander dazu, die Domain auch im Gespräch zu nennen, nämlich etwa als Hinweis darauf, dass sich ein interessantes Angebot auf der Website 'xyz' finde."

Das könnte zwar vorkommen, doch nahezu jeder Internetnutzer weiß, dass schon ein falsches Zeichen auf die falsche Website oder ins 404-Nirwana führt. Insofern sind die meisten Nutzer geneigt, URLs nicht mündlich, sondern per E-Mail weiterzugeben. Richter anscheinend nicht. (bb)