Top-Level-Domain .ag nur für Aktiengesellschaften

Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass Domains wie Firmennamen zu behandeln sind. Demnach steht die Top-Level-Domain .ag des Karibikstaates Antigua und Barbuda in Deutschland nur Aktiengesellschaften zu.

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Von
  • Robert Brunner

Domains sind wie Firmennamen zu behandeln. Die Internet-Adresse alleine deutet nach einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg auf das Webangebot darunter. Nach diesem Urteil stünde die Top-Level-Domain .ag Homepage-Betreibern also nur dann zu, wenn es sich um Aktiengesellschaften handelt. Im vorliegenden Fall hatte die Tipp 24 AG gegen die Verwendung der Domain www.tipp.ag durch die Moramis GmbH für eine Spielgemeinschaft geklagt.

Die Domainendung .ag ist keine generische Domainendung wie .com oder .org. Diese Top-Level-Domain (TLD) steht für den karibischen Staat Antigua und Barbuda wie .de für Deutschland. Sie ist für jedermann weltweit frei registrierbar. Die Zertifizierungsstelle des Inselstaates erwähnt die deutsche Bezeichnung "AG" für Aktiengesellschaft ausdrücklich als weitere Bedeutung der von ihr vergebenen Top-Level-Domains und gibt noch weitere Möglichkeiten an.

Mit dem Urteil hat das Landericht Hamburg neue Tatsachen in Deutschland geschaffen: Bisher galten für das Internet die üblichen wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen. Die Richter entschieden jetzt, die Gestaltung sei unerheblich, wie auch die Betreiberangaben im Impressum. Ihrer Ansicht nach ließe sich der Nutzer der Website durch die Bezeichnung der Domain leiten. Deshalb stünde die Top-Level-Domain .ag in Deutschland ausschließlich Aktiengesellschaften zu.

Der Anwalt der Beklagten, Dr. Gero Himmelsbach, sieht das anders: "Die nackte Domain allein ist nach der bisherigen Rechtssprechung nichts anderes als eine Adresse. Damit hat sie rechtlich eigenständig keine Bedeutung." Eine mögliche Verwendung der Abkürzung "AG" für "Arbeitsgemeinschaft", "Anlegergemeinschaft" oder "Abgabegemeinschaft" war für das Landgericht Hamburg aber nicht maßgeblich. Auch, dass die Lotto-Spielergemeinschaft der beklagten Moramis GmbH im Impressum deutlich als "Tipp-Abgabegemeinschaft" zu erkennen ist, hatte die Richter nicht überzeugt. (Robert Brunner) / (uma)