Bundesarbeitsgericht bestätigt Recht des Betriebsrates auf Webzugang

In einem weiteren hat das Bundesarbeitsgericht dem Betriebsrat eine größere Handlungsfreiheit für Äußerungen im firmeneigenen Intranet zugesprochen.

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  • Dr. Noogie C. Kaufmann

Sobald ein Unternehmen selbst das Internet nutzt, muss es auch dem Betriebsrat einen Anschluss zur Verfügung stellen. Das hat nunmehr das Bundesarbeitsgericht (BAG) in letzter Instanz entschieden (Az. 7 ABR 8/03) und damit die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein bestätigt. Ebenso wie die Kieler Richter vertritt auch das BAG die Auffassung, dass sich der Betriebsrat nur mittels des World Wide Web umfassend und schnell über aktuelle Fragen des Arbeits- und Betriebsverfassungsrechts informieren könne. Demgemäss sei der Webzugang als Sachmittel einzustufen, auf dessen Bereitstellung die Arbeitnehmervertretung gemäß Paragraf 40 Absatz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes einen gesetzlichen Anspruch habe.

Ob sich aus der Entscheidung ein generelles Recht auf Web und Email für den Betriebsrat ableiten lässt, ist wegen der noch nicht vorliegenden Begründung derzeit offen. "Unternehmen, die über keinen Internetzugang verfügen, dürften trotz der vorliegenden Entscheidung auch in der Zukunft nicht zur Bereitstellung verpflichtet sein", erklärt Christian Vaulont, Rechtsanwalt in Mannheim. Seiner Meinung nach wäre eine Bereitstellung in diesem Fall mit zusätzlichen Kosten verbunden, die dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden könnten.

In einem weiteren Verfahren hat das Bundesarbeitsgericht dem Betriebsrat eine größere Handlungsfreiheit für Äußerungen im firmeneigenen Intranet zugesprochen (Az 7 ABR 12/03). Demnach können Beiträge ohne vorherige Genehmigung der Geschäftsleitung in das Intranet eingestellt werden. (Noogie C. Kaufmann)/ (tol)