Vertrieb von Anleitung zur Virus-Programmierung in der Schweiz strafbar

Der Vertrieb eines Datenträgers, der Instruktionen und Hinweise zum Schreiben von Viren enthält, ist in der Schweiz strafbar. Das hat das Schweizer Bundesgericht nach einem Bericht der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) entschieden.

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Von
  • Wolfgang Stieler

Der Vertrieb eines Datenträgers, der Instruktionen und Hinweise zum Schreiben von Viren enthält, ist in der Schweiz strafbar. Das hat das Schweizer Bundesgericht nach einem Bericht der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) entschieden. Das Bundesgericht wies die Klage eines Mannes ab, der von früheren Instanzen zu zwei Monaten Haft auf Bewährung und 5000 Franken Geldstrafe verurteilt worden war.

Der Mann hatte 1996 über 3000 CDs der US-amerikanischen Group 42 importiert, um diese in Europa zu verkaufen. Die Gruppe machte sich Anfang der 90er-Jahre einen Namen in der Hackerszene und verbreitete ihr Wissen über Viren, trojanische Pferde und das Knacken von Passwörtern im Internet und auf CD-ROM.

Allerdings bot sich dem Importeur wenig Gelegenheit, die Silberlinge an den Mann zu bringen, da ein Mitarbeiter des Bundesamtes für Informatik Anzeige wegen "Datenbeschädigung" gegen den Importeur erstattete. Der Angeklagte, der für mehrere Banken und Telekommunikationsunternehmen als Sicherheitsberater arbeitete, war sich hingegen keiner Schuld bewusst.

Das Bezirksgericht Zürich sprach ihn laut NZZ am 20. Juli 2000 der "gewerbsmäßigen Datenbeschädigung" schuldig und verurteilte ihn zu einer Buße von 300 Franken. Am 22. Februar 2001 bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich den Schuldspruch, sprach eine "bedingte Gefängnisstrafe" von zwei Monaten aus und verhängte eine Geldbuße von 5000 Franken.

In zwei weiteren Instanzen wurde das Urteil zunächst aufgehoben, dann aber erneut bestätigt. Das Schweizer Bundesgericht wies nun eine Beschwerde gegen dieses Urteil ab. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers brauche die Anleitung "nicht alle zur Herstellung eines datenschädigenden Programms nötigen Schritte" abzudecken. Es genüge, wenn Informationen "zu wesentlichen Herstellungsvorgängen" abgegeben würden, so das Bundesgericht. (wst)