BGH: Internet-Vermarktung über fremde Kabelnetze kostenpflichtig

Wer fremde Netze für die Vermarktung seines Programmangebots nutzen will, muss die Zustimmung der Betreiber einholen.

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Wer TV- oder Internetangebote über fremde Kabelnetze vermarktet, muss dem Netzbetreiber eine Durchgangsmiete zahlen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) heute entschieden. Damit gaben die Karlsruher Richter der Bosch Telecom GmbH Recht, die in einer Münchner Wohnanlage ein Kabelnetz errichtet hat. Darin wurde unter anderem -- gespeist aus dem Kabelnetz der Deutschen Telekom -- auch das Kabelfernsehprogramm eines TV-Anbieters verbreitet (Aktenzeichen: V ZR 319/01 vom 19. September 2003).

Der TV-Anbieter nutzte die Verbreitung seines Programms, um den Kabelkunden zugleich einen kostenpflichtigen Hochgeschwindigkeits-Internetzugang anzubieten. Nach den Worten des V. Zivilsenats ist eine solche Vermarktung von Programmangeboten über fremde Netze nur mit Zustimmung des Netzbetreibers möglich -- die in der Regel nur gegen Entgelt erteilt wird.

"Damit gelten für Anbieter digitaler Programme und Internetzugänge und Kabelnetzbetreiber klare Spielregeln", teilt der BGH mit: "Wer fremde Programmangebote in seinem Netz nicht vorhalten will, muss bei deren Verbindung mit anderen Netzen selbst entsprechende Filter vorsehen. Wer aber fremde Netze für die Vermarktung seines Programmangebots nutzen will, muss die Zustimmung der Betreiber dieser Netze einholen, die dafür auch ein Entgelt verlangen dürfen." (anw)