Ohne Beweis kein Geld vom Provider

Wer einen Provider wegen rechtswidriger Inhalte Dritter haftbar machen will, muss beweisen, dass der Provider Kenntnis vom Inhalt hatte.

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Von
  • Tim Gerber

Um einen Provider für Web-Inhalte, die dieser zugänglich macht, in Haftung nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass er von den strittigen Inhalten Kenntnis hatte. Dies bestätigte der Bundesgerichtshof in einem heute verkündeten Urteil. Das Gericht sah erwartungsgemäß keine Veranlassung, bei Anwendung des Teledienstegesetzes die Beweislast entgegen allgemeiner Regeln umzukehren, Dann hätte der Provider beweisen müssen, von einem bestimmten Inhalt keine Kenntnis gehabt zu haben.

Um der Beweispflicht nachzukommen reiche es in aller Regel aus, dass der Kläger "den Diensteanbieter auf den beanstandeten Inhalt und die betreffende Internetseite hingewiesen hat. Dabei muss die Internetseite allerdings so präzise bezeichnet sein, dass es dem Anbieter ohne unzumutbaren Aufwand möglich ist, den Inhalt aufzufinden." so die Karlsruher Richter. Diesen Beweis hatte der Kläger nach den Feststellungen der Vorinstanzen im zu entscheidenden Fall nicht erbringen können.

Dabei habe er den beklagten Provider mit einer Vielzahl Faxe, E-Mails und Telefonaten auf die rassistisch-neonazistische Hetze bis hin zu Morddrohungen gegen ihn auf einer gehosteten Website aufmerksam gemacht, behauptete der Kläger aus München und forderte Schmerzensgeld. Weil er im Prozess jedoch keines der Dokumente vorlegen konnte, hatte er keinen Erfolg. (tig)