Neue Regelungen zur Telekommunikationsüberwachung

Im Bereich der Telekommunikationsüberwachung, der im Telekommunikationsgesetz verankert sein wird, gibt es im Vergleich zu dem im April 2003 präsentierten Entwurf einige bemerkenswerte Veränderungen.

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Von
  • Christiane Schulzki-Haddouti

Am 15. Oktober will das Bundeskabinett den Regierungsentwurf für ein neues Telekommunikationsgesetz (TKG) verabschieden. Ministeriumsvertreter haben auf dem heutigen Datenschutz-Symposium des Bundesdatenschutzbeauftragten in Bonn das Gesetz vorgestellt, das verschiedene EU-Richtlinien in deutsches Recht überführen soll. Im Bereich der Telekommunikationsüberwachung, der künftig im Teil 7, Abschnitt 3 des Telekommunikationsgesetzes verankert sein wird, gibt es im Vergleich zu dem im April 2003 präsentierten Entwurf einige bemerkenswerte Veränderungen.

Der Kreis derjenigen, die Überwachungseinrichtungen vorhalten müssen, bleibt nun doch unverändert. Damit sind auch Anbieter, die nicht-öffentliche Telekommunikationsdienste wie Firmennetze anbieten, betroffen. Allein die Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste nehmen jedoch am automatisierten Auskunftsverfahren teil, bei dem die Abhörer selbst auf die Daten zugreifen können.

Alle Betreiber müssen Rufnummer, Name, Anschrift, Geburtsdatum, Anschlusslage und Vertragsbeginn sowie gegebenenfalls auch das Vertragsende speichern, auch wenn sie die Dienstleistung über Vertriebspartner vermarkten. Nur Betreiber nicht-öffentlicher TK-Dienste dürfen die Daten so speichern wie sie möchten. Alle Betreiber müssen auch die Aufstellung von Überwachungsgeräten für die strategische Fernmeldeüberwachung dulden und auch BND-Bediensteten sowie der Kontrollkommission des Bundestags jederzeit Zugang erlauben.

Bislang konnten Gerichte, Strafverfolgungsbehörden sowie Polizei, Zoll, Verfassungsschutz, Militärischer Abschirmdienst (MAD) und Bundesnachrichtendienst (BND) den auf Kosten der Betreiber installierten Abfrageservice nutzen. Neu ist, dass nun auch Notrufabfragestellen die automatische Abfrage nutzen dürfen. Ziel ist es, die wohl weit verbreitete missbräuchliche Verwendung des Notrufs durch eine Rückverfolgung des Anrufers einzudämmen. Auch das Bundesamt für Finanzen darf wohl im Kampf gegen Steuersünder die Daten abfragen so wie "Schwarzarbeit-Fahnder" der Ordnungsämter, Arbeitsämter und Zoll.

Die Überwachungsstatistik wird nun doch für eine gewisse Zeit beibehalten werden. Ursprünglich sah der Entwurf ihre Abschaffung vor -- mit dem Verweis auf eine "Arbeitserleichterung" für die Betreiber. Langfristig sollen die Landesjustizverwaltungen aussagekräftigere Statistiken liefern, als sie es für die Länder und die TK-Unternehmen für die Bundesebene heute tun. Die Statistiken sind die Grundlage für jede kritische Evaluierung der Überwachungspraxis in Deutschland. (Christiane Schulzki-Haddouti) / (anw)