Experten warnen vor rechtlichen Grauzonen bei Video-Streaming

Juristen des Portals iRights.info sehen es derzeit als völlig unklar an, ob die Nutzung von Streams aktueller Filme über Plattformen wie kino.to hierzulande legal sei, und geben rechtliche Tipps zum Umgang mit Online-Videos.

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Juristen des Urheberrechtsportals iRights.info sehen es derzeit als völlig unklar an, ob die Nutzung von Streams aktueller Filme über umstrittene Plattformen wie kino.to hierzulande legal sei. Nutzer entsprechender Webangebote müssten sich im Klaren darüber sein, dass sie sich "in einer rechtlichen Grauzone" bewegen, schreiben die Rechtsexperten Till Kreutzer und John-Hendrik Weitzmann in einem aktuellen Beitrag zum Thema Video-Nutzung im Internet. Wer sich über entsprechende Seiten mit Verlinkungen auf illegale Streaming-Dienste die neuesten Kinofilme ansehe, gehe ein gewisses rechtliches Risiko ein. Darüber hinaus lauerten dort oft auch "unkalkulierbare Kostenfallen, versteckte Abonnements und andere Gefahren, vor denen man sich nur schwer schützen kann".

Das reine Anschauen von Filmen falle zunächst zwar – ebenso wie das Anhören von Musik oder das Lesen von Büchern – grundsätzlich nicht unter das Urheberrecht. Bei der digitalen Nutzung sei die Sache aber etwas komplizierter. Denn beim Ansehen eines Films auf einem Computer entstünden automatisch selbst bei einem Live-Streaming eine Reihe von Kopien im Zwischen- oder Arbeitsspeicher des Clients. Derlei rein technische Vervielfältigungen seien zwar grundsätzlich erlaubt. Allerdings sei die entsprechende Regel, die das alleinige Recht des Urhebers oder Verwerters zum Veröffentlichen seiner Werke einschränkt, schwammig formuliert. Gerichtsurteile zu dieser Thematik gebe es zudem noch nicht.

Als unstrittig sehen es die Autoren daher an, dass rechtmäßig ins Internet gestellte Inhalte per Streaming auf dem eigenen Rechner angeschaut werden dürfen: "Sich die Tagesschau in der ARD-Mediathek anzusehen, ist also in Ordnung", bringen sie ein Beispiel. Bei Verlinkungen über Domains, die "im Südseeinselstaat Tonga registriert" seien, könne man aber davon ausgehen, dass ein solches Angebot nicht die erforderlichen Rechte für eine Veröffentlichung etwa eines noch in Lichtspielhäusern gezeigten Blockbusters habe.

Das heißt für die Experten zwar noch nicht unbedingt, dass man dort verfügbar gemachte Filme nicht ansehen dürfe. So könne man der Meinung sein, dass es sich um einen rechtmäßigen "digitalen Werkgenuss" handele. Die Inhalte würden schließlich nur gestreamt, nicht heruntergeladen. Die Frage der Legalität der Quelle spiele dann keine Rolle. Für diese Ansicht spreche, dass nur so die Nutzer aus rechtlichen Fragen herauszuhalten seien, die primär den Anbieter der Inhalte beträfen. Einer Kriminalisierung der Bevölkerung könnte so entgegengewirkt werden. Dagegen sei aber etwa einzuwenden, dass kino.to und ähnliche Seiten "offensichtlich rechtswidrig sind und deren Nutzung generell untersagt sein sollte". Einen Schutz vor unsicherer Rechtslage benötigten die Nutzer bei derart eindeutig illegalen Diensten dann nicht.

Ähnlich verhält sich die Rechtslage laut dem Beitrag beim Abgreifen und Speichern von Video-Streams. Diese Tätigkeiten seien in der Regel von der Möglichkeit gedeckt, für private Zwecke Vervielfältigungen geschützter Werke erstellen zu dürfen. Hier gelte aber klar die Bestimmung, dass Privatkopien von "offensichtlich rechtswidrig" ins Netz gestellten Vorlagen verboten seien. Dies müssten Nutzer auch beim Einbinden entsprechender Inhalte in eigene Webseiten beachten. Es sei aber in der Regel bei den großen Seiten wie YouTube nicht davon auszugehen, dass es sich um entsprechend illegale Angebote handle. Registrierte Nutzer von Video-Plattformen müssten zudem eventuelle Sonderbestimmungen aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im Hinterkopf behalten. Eine eigene Veröffentlichung abgegriffener Streams sei auf jeden Fall verboten. (jk)