Mobilfunkanbieter müssen Daten von Handynutzern nicht speichern

Die Käufer von Prepaid-Karten können damit eine Guthabenkarte nutzen, ohne dass ihre persönlichen Daten bei den Anbietern gespeichert sind und an Behörden weitergegeben werden können, entschied das Bundesverwaltungsgericht.

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  • dpa

Mobilfunkanbieter müssen keine Kundendatei für die Käufer so genannter Prepaid-Handys führen. Das entschied am Mittwochabend das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Damit war eine Musterklage des Düsseldorfer Unternehmens Vodafone D2 erfolgreich. Die Käufer von Prepaid-Karten können eine Guthabenkarte nutzen, ohne dass ihre persönlichen Daten bei den Anbietern gespeichert sind und an Behörden weitergegeben werden können. Etwa die Hälfte aller Handybesitzer nutzt diese Guthabenkarten. (Az.: BVerwG 6 23.02)

Nach Auffassung des zuständigen 6. Senats sind sie nach den bisher geltenden Vorschriften anders zu behandeln als die Verbraucher, die sich mit einem Vertrag an einen Mobilfunkanbieter binden. Eine Verpflichtung der Betreiber, auch für sie eine Kundendatei zu führen, verstößt nach Auffassung des Senats gegen das in der Verfassung garantierte Recht des Kunden auf informationelle Selbstbestimmung.

Laut Urteil bauen die Leitlinien der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post zu Prepaid-Produkten nicht auf das Telekommunikationsgesetz auf. Dort ist festgeschrieben, dass die Betreiber zur Führung von Kundendateien verpflichtet sind, um gegenüber Behörden wie dem Verfassungsschutz Auskünfte geben zu können. Nach Auffassung der Regulierungsbehörde ergab sich daraus die Verpflichtung auch für die Prepaid-Produkte.

Die verneinten die Leipziger Richter und hoben damit eine anders lautende Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Münster auf. Vodafone D2 hatte sich bei Einführung der Prepaid-Karten unter Vorbehalt bereit erklärt, eine entsprechende Kundenkartei zu führen. Der Start des Produkts sollte nicht verzögert werden. Parallel hatte das Unternehmen jedoch von 1997 an eine Gerichtsentscheidung verfolgt. (dpa) / (anw)