EU-Richtlinie zum Datenschutz in Kraft

Seit dem gestrigen Freitag ist das Versenden von unverlangten E-Mails oder SMS-Mitteilungen in der gesamten EU illegal.

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Von
  • Tim Gerber

Seit dem gestrigen Freitag haben Spammer es in Europa mit einer neuen Rechtslage zu tun: Nunmehr ist das Versenden von unverlangten E-Mails oder SMS-Botschaften in der gesamten Europäischen Union illegal.

Die seit gestern geltende Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation legt europäische Normen für den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation fest. Sie enthält grundlegende Verpflichtungen, die die Sicherheit und Vertraulichkeit der Kommunikation über elektronische Netze in der EU gewährleisten sollen. Dies betrifft auch das Internet und mobile Dienste.

Insbesondere führt die Richtlinie ein EU-weites Spam-Verbot ein: Sofern sie nicht der Aufrechterhaltung einer bestehenden Kundenbeziehung dient, ist E-Mail-Werbung nur mit vorheriger Einwilligung der Adressaten gestattet. Vorgetäuschte Absender und ungültige Rückadressen, wie Spam-Versender sie häufig verwenden, sind verboten. Das Erfordernis einer verbindlichen vorherigen Einwilligung ("Opt-in") gilt ebenfalls für SMS-Botschaften und andere elektronische Nachrichten, die an ein mobiles oder festes Endgerät gesendet werden. Die EU-Mitgliedstaaten können auch unerbetene elektronische Werbepost an Unternehmen verbieten.

Des weiteren dürfen unsichtbare Verfahren der Nachverfolgung, mit denen Informationen über Internetnutzer gesammelt werden können, nur verwendet werden, wenn der Nutzer deutliche Informationen über den Zweck einer solchen unsichtbaren Aktivität und das Recht erhält, diese abzulehnen. Das betrifft etwa sogenannte Spyware, aber auch den Einsatz von Cookies.

Standortdaten, die von Mobiltelefonen erzeugt werden, dürfen vom Netzbetreiber nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Nutzers weiterverwendet oder weitergegeben werden. Einzige Ausnahmen betreffen die Übermittlung der Standortdaten an Notdienste sowie an Strafverfolgungsbehörden. Für letztere gelten strenge Voraussetzungen - sie dürfen solche Daten nur anfordern, sofern dies Zwecken der nationalen Sicherheit oder Ermittlungen in Strafrechtssachen dient.

Ab heute müssen die Mitgliedstaaten diese Regeln anwenden und wirksam durchsetzen. Die Richtlinie enthält jedoch keine rechtsverbindlichen Bestimmungen, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten gestatten oder verhindern würden, welche die Speicherung von Verkehrs- oder Standortdaten für Strafverfolgungszwecke erfordern, da dies außerhalb ihres Geltungsbereichs liegt. Doch müssten solche Maßnahmen mit Vorkehrungen zum Schutz der Menschenrechte einhergehen, die in der Richtlinie ausgeführt werden.

Eine unmittelbare Rechtwirkung für die betroffenen Unternehmen und Bürger ergibt sich allerdings aus der EU-Richtlinie nicht. Diese richtet sich zunächst nur an die Mitgliedsstaaten, welche die Regelungen in nationales Recht umzusetzen haben. Dies hat die Bundesregierung bis zum gestrigen Stichtag allerdings versäumt. Geplant ist eine nationale Umsetzung der Richtlinie im Rahmen der Reform des Wettbewerbsrechts (UWG), welche jedoch nicht vor dem nächsten Frühjahr zu erwarten ist. Nach der derzeitigen Planung enthält jedoch auch das neue UWG keine direkte Handlungsmöglichkeit der Verbraucher und Unternehmen. Klagebefugt gegen Spam sind danach nur Mitbewerber, Verbraucherschutzverbände und Wettbewerbszentralen, was teilweise zu heftiger Kritik an dem Neuentwurf führte.

Die EU-Kommission hat Hintergrundinformationen in englischer Sprache zu den neuen Vorschriften und zu ihren Plänen in Bezug auf Spam auf ihrer Website bereitgestellt. (tig)