Bundesgerichtshof: Bundle aus Strom und Telefon erlaubt
Die Deutsche Telekom ist mit einer Kartellklage endgültig gescheitert, mit der sie den Stadtwerken verbieten wollte, Strom- und Telefonanschluss als Vertragspaket günstiger anzubieten als es Einzelverträge wären.
Mit einem heute verkündeten Urteil hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs die Frage entschieden, ob Stadtwerke zusammen mit einem Kommunikationsunternehmen den Bezug von elektrischem Strom und Telefonanschluss zu einem gemeinsamen und vergünstigten monatlichen Grundpreis anbieten dürfen. Die Klägerin, die Deutsche Telekom AG, sah in solchen Angeboten, wie sie von verschiedenen örtlichen Energieversorgern gemacht worden sind, den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. Diese Ansicht hatten jedoch schon die unteren Instanzen nicht teilen wollen, der BGH hat nun auch die Revision des ehemaligen Staatsmonopolisten verworfen und die Frage damit abschließend geklärt.
Anders als das Berufungsgericht bejahte der Bundesgerichtshof allerdings eine marktbeherrschende Stellung der beklagten Stadtwerke. Zwar hatten sie nur einen geringen Anteil am deutschen Gesamtmarkt der Belieferung der privaten Endabnehmer und gewerblichen Kleinverbraucher mit elektrischer Energie. In ihrem angestammten örtlichen Versorgungsgebiet beliefern sie jedoch trotz der Angebote bundesweit tätiger Stromanbieter noch immer 96 Prozent der privaten Endabnehmer und gewerblichen Kleinverbraucher. Da danach die Liberalisierung des Energiemarktes im Bereich des Stromnetzes der Stadtwerke nicht zu einer spürbaren faktischen Belebung des Wettbewerbs geführt hat, sah der Bundesgerichtshof es als geboten an, in einem derartigen Fall den räumlich relevanten Markt trotz des Wegfalls der Versorgungsmonopole und des dadurch an sich möglichen bundesweiten Wettbewerbs weiterhin örtlich abzugrenzen.
Der Bundesgerichtshof hielt das Kopplungsangebot jedoch nicht für einen Missbrauch dieser marktbeherrschenden Stellung. Die Kunden können wählen, ob sie wie bisher nur Strom von den Stadtwerken beziehen oder einen Vertrag über den Bezug von Strom und Telefon zu einem gemeinsamen Grundpreis schließen wollten. Somit wurden beide Leistungen nicht zwangsweise gekoppelt. Der Bundesgerichtshof sah daher in dem Angebot einen legitimen Bestandteil des auch dem marktbeherrschenden Unternehmen offenstehenden Wettbewerbs um Strom- und Telefonkunden. Er wäre nach Auffassung des Kartellsenats nur dann bedenklich, wenn durch eine Sogwirkung des Angebots der Marktzutritt für Wettbewerber auf dem Markt für Telefondienstleistungen verhindert oder beschränkt würde. Dafür bestünden jedoch keine Anhaltspunkte, zumal Verbraucher, die das Angebot der Beklagten annahmen, sich von überkommenen Gewohnheiten -- Strom von den Stadtwerken, Telefon von der Deutschen Telekom -- lösen müssten, meinten die Richter. (tig)