BGH: Hauseigentümer müssen Kabelnetze nicht dulden
Hauseigentümer dürfen nicht dazu gezwungen werden, in ihren Gebäuden Verkabelungen für Fernsehen und Rundfunk zu dulden.
Hauseigentümer dürfen nicht dazu gezwungen werden, in ihren Gebäuden Verkabelungen für Fernsehen und Rundfunk zu dulden. Das geht aus einer am Dienstag bekannt gewordenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe hervor. Demnach darf ein Kabelnetzbetreiber seine Anlagen nach Ablauf von entsprechenden Verträgen nicht einfach in den Gebäuden belassen und weiter betreiben. Vielmehr muss er die Anlage sogar auf eigene Kosten entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherstellen. (Aktenzeichen: V ZR 50/03)
Die Wohnungsbaugesellschaft Magdeburg hatte einen Gestattungsvertrag mit einem Kabelnetzbetreiber, einer Tochterfirma der Mainzer Primacom AG, nach mehreren Jahren auslaufen lassen. Die Firma weigerte sich jedoch, die Anlagen an den nachfolgenden Anbieter zu verkaufen oder auf eigene Kosten zu entfernen. Vielmehr versorgte sie einzelne Mieter weiter.
Das Landgericht Magdeburg entschied im Juli 2002, dass der Kabelbetreiber zur Beseitigung der Anlagen verpflichtet ist. Die Wohnungsbaugesellschaft sei weder auf Grund des Telekommunikationsgesetzes noch auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften zur Duldung solcher Breitbandkabelanlagen verpflichtet. Die Anlagen seien eine wesentliche Beeinträchtigung der Gebäude, hieß es. Die Berufung wurde vom Oberlandesgericht Naumburg zurückgewiesen. Der BGH bestätigte diese Entscheidung und wies einen Revisionsantrag zurück. (dpa) / (jk)