0190-Netzbetreiber für unzulässige Faxwerbung mitverantwortlich [Update]

Bei unlauterer Faxwerbung mit Verwendung von 0190- oder 0900-Nummern haftet nicht nur der Diensteanbieter, sondern bei Kenntnis auch der zuständige Netzbetreiber, entschied das Landgericht Köln.

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Von
  • Holger Bleich

Bei unlauterer Faxwerbung mit Verwendung von 0190- oder 0900-Nummern haftet nicht nur der Diensteanbieter, sondern bei Kenntnis auch der zuständige Netzbetreiber. So entschied das Landgericht Köln mit Urteil (AZ 31O349/03) vom 2. Oktober 2003. Geklagt hatte der Bundesverband Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (vzbv) gegen den Netzbetreiber In-telegence.

In-Telegence hatte 0190-Rufnummern über das Unternehmen Servatel an ein Unternehmen mit Sitz in den USA zur Nutzung überlassen. Diese Nummern fielen vor allem dadurch auf, dass sie immer wieder in unverlangt zugesandten Faxen zum Beispiel zum kostenpflichtigen Faxabruf beworben wurden. Gemäß Paragraph 13a der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) forderte der vzbv In-telegence Ende des Jahres 2002 mehrfach auf, wegen des offensichtlichen Missbrauchs die betroffenen 0190-Nummern zu sperren. Der Netzbetreiber lehnte die Verantwortung ab und verwies auf die Verwantwortlichkeit seines Resellers. Dies nahm der vzbv nicht hin und reichte beim Landgericht Klage ein.

Gemäß TKV Paragraph 13a ist ein Netzbetreiber bei Kenntnis des Missbrauchs der von ihm vergebenen Mehrwertdienstenummer zur Sperrung der Nummer verpflichtet. Diese Interpretation des Gesetzestextes bestreiten einige Netzbetreiber. So erklärte In-telegence-Anwältin Silke Klaes im Interviev mit c't, dass der Netzbetreiber "nicht in die Pflicht genommen werden kann", weil er keine Handhabe habe, gegen den Missbrauch vorzugehen. Immer wieder verweisen die Netzbetreiber genervte Verbraucher an ihre Reseller oder direkt an den Diensteanbieter, der aber meist im Ausland sitzt und daher nicht greifbar ist.

Das Landgericht Köln erteilte solcherlei Vorgehen eine klare Absage: "Sinn dieser Vorschrift ist es gerade, den Verbraucher nicht auf das –- oft aussichtslose -– Vorgehen gegen denjenigen Unternehmer zu verweisen, der die überlassene Rufnummer als Endkunde nutzt, sondern Ansprüche direkt gegen jeden zu begründen, der den Rechtsverstoß durch Überlassung der Rufnummer ermöglicht hat und durch deren Sperrung auch beenden kann." Durch die Nummersperre werde nicht nur deren Verwendung, sondern zugleich auch die unlautere Faxwerbung unterbunden, da mit der Werbung keine Einnahmen mehr erzielt werden könnten.

Ähnlich hatte sich auch schon das Landgericht Hamburg in einem Urteil zum Thema geäußert. Hier hatte Rechtsanwalt Joachim Steinhöfel per einstweiliger Verfügung erwirkt, dass In-telegence ein Ordnungsgeld für jedes unverlangt verschickte Fax bezahlen muss, in dem für eine 0190-Nummer geworben wird, die ihm von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post zugeteilt wurde.

Im Unterschied zu diesem im einstweiligen Rechtsschutz per Eilverfahren ergangenen Urteil handelte es sich beim Landgericht Köln um ein so genanntes Hauptsacheverfahren mit uneingeschränkten Beweismitteln, dem im allgemeinen eine größere Bedeutung zukommt. Die Entscheidung des Kölner Gerichts ist noch nicht rechtskräftig.

In-telegence teilte heise online mit, dass man in der Sache bereits Anfang Oktober Berufung am Oberlandesgericht Köln eingelegt habe. Unternehmens-Anwältin Klaes geht davon aus, dass die mündliche Verhandlung noch in diesem Jahr stattfindet: "Wir hoffen, hier Anfang kommenden Jahres rechtskräftige, und damit für alle Seiten verbindliche Entscheidungen zu erhalten."

In-telegence sei an einer "grundsätzlichen Klärung dieser Rechtsfrage interessiert und möchte zur Schaffung von Rechtssicherheit beitragen, auch wenn unser Unternehmen nunmehr nicht mehr selbst betroffen ist." Bereits seit seit Juni 2003 seien ohnehin keine Beschwerden zu unverlangter Faxwerbung mehr bei In-telegence eingegangen. "Dies gibt uns Gewissheit, die richtigen Maßnahmen ergriffen zu haben", erklärte Klaes. (hob)