EuGH bekräftigt Verpflichtung zur Bekanntmachung in öffentlichen Vergabeverfahren
Sowohl nach deutschem wie auch europäischem Recht sind öffentliche Einrichtungen im Rahmen der Auftragsvergabe nicht nur zur Ausschreibung, sondern auch zur Bekanntmachung verpflichtet. Dies hat der EuGH in einem Urteil ausdrücklich unterstrichen.
Kommunen und andere Vertreter der öffentlichen Hand, aber auch Unternehmen beklagen immer wieder die Unübersichtlichkeit und schwere Verständlichkeit des verschachtelten Vergaberechts, das in der Praxis regelmäßig zu Problemen führt. Denn die Beschaffung – beispielsweise von IT-Hardware und Software – durch Einrichtungen der öffentlichen Hand werden im Sinne eines freien und fairen Wettbewerbs durch das Vergaberecht geregelt. Gemäß der Richtlinie 93/36/EWG ergeben sich die diesbezüglichen Pflichten auch EU-weit.
Das hierzulande 1999 in Kraft getretene Vergaberechtsänderungsgesetz (VgRÄG) verpflichtet öffentliche Auftraggeber unter anderem zur Ausschreibung – gegebenenfalls sogar europaweit. Zudem wird eine öffentliche Vergabebekanntmachung gefordert. Speziell an diesem Punkt entzündete sich schon 2005 eine Auseinandersetzung zwischen der Firma Telecomputer GmbH und der Datenzentrale Baden-Württemberg (DZBW). Bei der Vergabe eines Auftrags zur Lieferung einer neuen Software für die Verwaltung der Kraftfahrzeugzulassung an die Anstalt für kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB) sah Telecomputer die Ausschreibungspflichten verletzt.
Der IT-Dienstleister aus Frechen strengte daher ein Vergabenachprüfungsverfahren an, das in letzter Instanz vom Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe jedoch mit Verweis auf formelle Fehler – insbesondere im Hinblick auf eine Überschreitung der Einspruchsfrist – zu Ungunsten von Telecomputer entschieden wurde. Mit einer Beschwerde bei der EU-Kommission hatte das Mitgliedsunternehmen des Databund (Verband der mittelständischen IT-Dienstleister und Softwarehersteller für den öffentlichen Sektor e.V.) nun mehr Erfolg. Da im vorliegenden Fall offensichtlich auch die Belange des europäischen Vergaberechts verletzt wurden, befasste sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit der Angelegenheit.
In dem am 15. Oktober 2009 veröffentlichen Urteil (Rechtssache C-275/08) stellen die Richter unmissverständlich klar, dass die Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Software-Beschaffungsauftrag der DZBW gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 93/36/EWG verstoßen habe. In der Begründung wird explizit der Verzicht auf eine öffentliche Vergabebekanntmachung angeprangert.
Auch den von der Bundesrepublik im Verlauf des Verfahrens vorgebrachten Einwand, die Angelegenheit sei durch das Urteil des OLG Karlsruhe zum Vergabenachprüfungsverfahren hierzulande rechtsgültig entschieden, wollten die Richter nicht gelten lassen. Der EuGH stellte darüber hinaus auch die ordnungsgemäße europaweite Ausschreibung in Frage: "Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass Unternehmen, die zur Lieferung einer geeigneten Software in der Lage gewesen wären, hätten ermittelt werden können, wenn ernsthafte Nachforschungen auf europäischer Ebene angestellt worden wären", heißt es dazu in der Urteilsbegründung. (map)