Asymmetrisches Kündigungsrecht unzulässig

Verträge, die dem Anbieter eine Kündigungsfrist von vier Wochen einräumen, den Kunden jedoch ein Jahr lang binden, sind unzulässig, so das OLG Koblenz in einem Urteil gegen 1&1.

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Von
  • Urs Mansmann

Nach rund zwei Jahren hat das Oberlandesgericht Koblenz im Rechtsstreit um die Kündigungsfristen von Internet-Zugangsverträgen zwischen der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und der 1&1 Internet AG ein Urteil gefällt. Eine Vertragsklausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), nach der nur der Provider einen Vertrag mit einer Frist von vier Wochen kündigen kann, der Kunde jedoch an eine Kündigungfrist von einem Jahr gebunden ist, ist unzulässig (Az. 2 U 504/03). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts gehe die Kündigungsklausel vollkommen zu Lasten des Kunden, indem die Dauer des Vertragsverhältnisses innerhalb der Vertragslaufzeit völlig unabsehbar nach Belieben des Providers festgelegt sei, so eine Mitteilung der Verbraucherschützer. Diese sehen ihre Auffassung bestätigt: "Eine solche Ungleichbehandlung ist unangemessen und die einseitige Benachteiligung der Kunden nicht hinnehmbar", so Carola Elbrecht, Telekommunikationsexpertin des vzbv.

1&1 sieht die Angelegenheit anders: "Wir haben den Kunden damals bei Abschluss eines 12-Monate-Vertrages eine Grundgebührenbefreiung von drei Monaten eingeräumt", gibt Michael Frenzel, Pressesprecher von 1&1 zu bedenken, mithin sehe das Unternehmen keine Benachteiligung des Kunden. Man habe aber auf die Kritik der Verbraucherschützer reagiert, Verträge für Internet-Zugänge mit einer Laufzeit von einem Jahr biete das Unternehmen seit rund zwei Jahren nicht mehr an. (uma)