Jugendmedienschützer sollen sich um Social Networks und Zugangsprovider kümmern

Der Jugendmedienschutzstaatsvertrag soll einem Entwurf der Rundfunkkommission der Länder zufolge so geändert werden, dass künftig auch Anbieter von Social Networks und Zugangsprovider stärker ins Visier der Jugendmedienschützer genommen werden.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 54 Kommentare lesen
Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Monika Ermert

Anbieter von Social Networks und Zugangsprovider könnten demnächst stärker von den Jugendmedienschützern ins Visier genommen werden. Das legt ein aktueller Entwurf der Rundfunkkommission der Länder zur Novelle des Jugendmedienschutzstaatsvertrags (PDF-Datei) nahe, der heise online vorliegt. Demnach sollen künftig Angebote, die den Zugang zu Inhalten vermitteln, die nach dem Telemediengesetz nicht vollständig in den Verantwortungsbereich des Anbieters fallen, nur dann eine Alterskennzeichnung erhalten, wenn Inhalte unterbunden oder beseitigt werden, die die Entwicklung von jüngeren Personen beinträchtigen könnten. Zu dem Entwurf soll Ende Januar eine Anhörung stattfinden.

Die geplante Änderung in dem seit 2003 geltenden Gesetz zielt auf Anbieter von Social Networks, könnte aber auch andere "Plattformanbieter" sowie Hosting-Unternehmen oder Zugangsanbieter betreffen. Diese würden voll erfasst und unter die Aufsicht der Kommission für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten KJM gestellt. Die Anbieter könnten sich aber auch dem "Verhaltenskodex einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle" unterwerfen.

Die Freiwillige Selbstkontrolle soll laut dem Entwurf in dem Gefüge der "regulierten Selbstregulierung" auch anderweitig leicht gestärkt werden. So soll etwa die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia (FSM) die geforderten Jugendschutzprogramme ebenfalls begutachten und zulassen können. Bislang war dies der KJM vorbehalten. Der bliebe dann noch ein Einspruchsrecht gegen eine Plazet der Selbstkontrolleinrichtungen.

Der Entwurf sieht außerdem vor, dass im eigentlichen Gesetzestext Alterskennzeichnungen für Online-Inhalte optional seien. Gleichzeitig wird das Unterlassen einer solchen Kennzeichnung oder eine falsche Kennzeichnung als Ordnungswidrigkeit bezeichnet. Das könnte eine Kennzeichnungspflicht für alle Online-Inhalte nahelegen. Ein weiteres Zulassungskriterium in dem Entwurf sieht vor, dem Nutzer die Wahl zu lassen, ob er "unvermeidbare Zugangsbeschränkungen" beim Zugriff aus ausländische Angebote in Kauf nehmen will.

Die Experten des Vereins jugendschutz.net, die den KJM-Aufsehern zuarbeiten, hatten mehrfach verdeutlicht, dass vorhandene Konzepte für den Schutz von Kindern beim Online-Zugang nicht effektiv seien. Dort werde entweder zu viel oder zu wenig geblockt. Künftige Jugendschutzprogramme müssten dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen und seien nur geeignet, wenn sie auf der Grundlage einer vorhandenen Alterskennzeichnung "einen ausdifferenzierten Zugang zu Angeboten aus dem Geltungsbereich dieses Staatsvertrages ermöglichen". Auch sollten sie Angebote zuverlässig erkennen können, "die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen aller Altersstufen" zu beeinträchtigen. (anw)