US-Provider wehrt sich erfolgreich gegen Musikindustrie

Ein Berufungsgericht stimmt der Ansicht Verizons zu, dass die Herausgabe von Kundendaten zur Verfolgung von Tauschbörsen-Nutzern nicht vom US-amerikanischen Urheberrecht gedeckt ist und der US-Verfassung widerspricht.

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Der US-amerikanische Telefonie-Anbieter und Internet-Provider Verizon hat vor dem Berufungsgericht des Bundesgerichtsbezirks von Washington D.C. im Rechtsstreit gegen den Verband der US-amerikanischen Musikindustrie (RIAA) gewonnen. Die bisher von der RIAA erwirkten Anordnungen zur Herausgabe von Kundendaten zwecks Verfolgung des illegalen Tausches von Musik sind nicht zulässig. Richter Douglas Ginsburg stimmte auch der Ansicht zu, dass Provider nicht für Tauschaktivitäten verantwortlich seien. Eine solche Argumentation, wie sie die RIAA vorgebracht habe, grenze an Dummheit, schrieb der Richter der Musiklobby leicht erbost ins Stammbuch.

Verizon hatte wie im Verfahren zuvor damit argumentiert, das bestehende Copyright-Gesetz (DMCA) reiche nicht aus, um das Verlangen der Plattenfirmen zu legitimieren. Durch die Herausgabe der Daten werde ein Präzedenzfall geschaffen, der dem Recht auf freie Meinungsäußerung im First Amendment der US-Verfassung widerspreche. Bei den Verfügungen gebe es nicht genügend Schutzmaßnahmen, die gewährleisteten, dass Internet-User anonym ihre Meinung äußern und sich versammeln könnten. Dieser Interpretation stimmte das Gericht nun zu; daher gebe man das Verfahren an die vorherige Instanz zurück, die die Verfügungen aufheben und dem Verlangen Verizons nachgeben müsse, auch die späteren Anordnungen aufzuheben.

Im Juni hatte es ein Berufungsgericht noch abgelehnt, die Verpflichtung zur Preisgabe der Identität von Tauschbörsennutzern vorerst auszusetzen. Daraufhin hatte Verizon begonnen, Kundendaten herauszugeben. Im September folgte die erste Klagewelle der RIAA gegen Tauschbörsennutzer.

Wie sich das Urteil auf diese Klagen, die der Verband immer weiter ausgedehnt hatte, auswirken wird, ist noch nicht abzusehen. Nach dem nun ergangenen Gerichtsbeschluss dürfen die Kundendaten der Provider jedenfalls nur herausgegeben werden, wenn bereits eine formale Klage vorliegt, während die RIAA bislang die Daten zur Vorbereitung eben dieser Klagen nutzte. Nach dem US-Copyright-Gesetz Digital Millennium Copyright Act (DMCA) sind bei Urheberrechtsverletzungen Schnellverfahren möglich, bei denen noch keine Klage wegen Verstoßes gegen das Copyright anhängig sein muss, um die Preisgabe der Identität des Verdächtigen gerichtlich einzufordern. Dies gilt aber, folgt man dem Urteil des Berufungsgerichts, nicht uneingeschränkt und nicht für den Fall, dass dadurch gegen die Verfassung verstoßen werde. (anw)