Oberlandesgericht: Drohnenaufnahmen fallen nicht unter die Panoramafreiheit

Mit einer Drohne erstellte Luftansichten von Kunstwerken dürfen nicht frei verbreitet werden, hat das OLG Hamm geurteilt. Nur die Bodenperspektive sei gedeckt.

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(Bild: Pascal Huot/Shutterstock.com)

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Die im deutschen Urheberrechtsgesetz und der EU-Copyright-Richtlinie von 2001 verankerte Panoramafreiheit erstreckt sich nicht auf Bildaufnahmen geschützter Werke, die mit einer Drohne aus der Luft gefertigt werden. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 27. April entschieden (Az.: 4 U 247/21).

Solche Fotos, Videos oder Malereien dürfen also nicht frei vervielfältigt, verbreitet, öffentlich wiedergeben oder vermarktet werden. Privilegiert sind demnach nur Aufnahmen und Darstellungen, die von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus gemacht worden sind und den Blick von dort aus so wiedergeben, "wie er sich dem allgemeinen Publikum bietet".

In dem Fall hat die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst gegen einen Verlag aus dem Ruhrgebiet geklagt, der das Buch "Über alle Berge – Der definitive Haldenführer Ruhrgebiet" in zwei Fassungen herausgibt. Darin werden Kunstwerke auf Bergehalden im Pott vorgestellt. Dabei hat die Beklagte auch Fotografien verwendet, die mit einer Drohne entstanden sind.

2018 schickte der Künstler Jan Bormann der Klägerin jeweils ein Exemplar der beiden Bücher und wies darauf hin, dass darin die Luftaufnahmen seiner Installationen "Sonnenuhr mit Geokreuz" und "Spurwerkturm" enthalten seien. Der schließlich 2021 vor dem Landgericht Bochum eingereichten Klage schlossen sich weitere betroffene Künstler an. Der Verlag vertritt die Auffassung, die Verwendung der Fotografien sei von der Panoramafreiheit gedeckt. Das Landgericht gab der Klage insgesamt statt. Die Berufungsinstanz bestätigte nun die vorausgegangene Entscheidung im Großen und Ganzen.

Der für das Urheberrecht zuständige 4. Zivilsenat am OLG stützt sich dabei vor allem auf Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH). Die Einschränkung des ausschließlichen Verwertungsrechts des Schöpfers durch die in Paragraf 59 Urheberrechtsgesetz geregelte Panoramafreiheit soll es dem Publikum demnach ermöglichen, "das, was es von der Straße aus mit eigenen Augen sehen kann, als Gemälde, Zeichnung, Fotografie oder im Film zu betrachten". Der Blick von einem für die Allgemeinheit unzugänglichem Ort sei nicht gedeckt.

Laut BGH fallen bereits Aufnahmen von Werken, die mit besonderen Hilfsmitteln wie einer Leiter, nach Beseitigung blickschützender Vorrichtungen wie einer Hecke oder durch Zugang zu einer höher gelegenen Privatwohnung angefertigt worden sind, nicht mehr unter die Panoramafreiheit. Für den Einsatz einer Drohne könne daher nichts anderes gelten, erklärt das OLG. Der Luftraum lasse sich auch bei wohlwollender Auslegung nicht zu öffentlichen Wegen oder Plätzen zählen. Allein Perspektiven von Orten und Einrichtungen, "die einen Teil der Erdoberfläche bilden" oder mit dieser "zumindest dauerhaft und fest verbunden sind", dürften frei vertrieben werden.

Die Beklagte müsse daher die Wiedergabe der angegriffenen Drohnenbilder unterlassen und der Klägerin Schadensersatz in Form einer – allerdings vom OLG reduzierten – Lizenzgebühr über 1824 Euro sowie gut 2000 Euro Abmahnkosten zuzüglich Zinsen zahlen. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig. Da noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Bewertung von Drohnenaufnahmen vorliegt, ließ das OLG die Revision zu.

Der Verlag hat in der Sache inzwischen den BGH angerufen. Das Landgericht Frankfurt am Main urteilte in einem ähnlichen Fall am 25. November 2020 anders. Ihm zufolge ist laut der EU-Urheberrechtsrichtlinie nur maßgeblich, dass sich das Werk an einem öffentlichen Ort befindet. Von wo aus es betrachtet werde, spiele ausdrücklich keine Rolle. Die Frankfurter Richter wollten damit auch ein "Einfallstor für Abmahnungen" von Luftaufnahmen schließen, die Nutzer auf sozialen Netzwerken teilen. Hier hatten auch schon Fotos einer Lichtinstallation in Hamburg für Wirbel gesorgt.

(dahe)