Gendiagnostikgesetz tritt in Kraft

Arbeitgeber dürfen vom 1. Februar an nur noch in Ausnahmefällen Gentests von Bewerbern verlangen. Ferner können Betroffene künftig über die Weitergabe, Aufbewahrung oder Vernichtung ihrer Gendaten bestimmen. Datenschützer vermissen unterdessen Regeln für den Forschungsbereich.

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Arbeitgeber dürfen vom 1. Februar an nur noch in Ausnahmen Gentests von Bewerbern verlangen. Dies sieht das im Frühjahr vom Bundestag beschlossene Gendiagnostikgesetz vor, das am Montag in Kraft tritt. Generell müssen laut dem rechtlichen Normenwerk Erwachsene in Gentests nach gründlicher Beratung ausdrücklich einwilligen. Ferner dürfen Betroffene über die Weitergabe, Aufbewahrung oder Vernichtung ihrer Gendaten bestimmen. Eine Ausnahme gilt für Versicherungen bei hohen Auszahlungssummen. Eine genetische Untersuchung zu medizinischen Zwecken darf laut dem Gesetz nur von einem Arzt vorgenommen werden. Erlaubt die Analyse eine Vorhersage über die eigene Gesundheit oder die eines ungeborenen Kindes, ist eine genetische Beratung verpflichtend.

Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar begrüßte "die zahlreichen datenschutzkonformen Regelungen" in dem neuen Gesetz. Es folge dem Recht eines jeden Bürgers auf informationelle Selbstbestimmung. Zugleich bedauerte der Datenschützer aber, dass die Vorgaben keine Regelungen zum Umgang mit genetischen Untersuchungen im Zusammenhang mit Forschungen beinhalteten. Dieses Manko wiege schwer, "da gerade in diesem Bereich eine hohe Rechtsunsicherheit bei allen Beteiligten herrscht". Hier seien Nachbesserungen erforderlich, schloss sich Schaar einem Appell des Bundesrats an. Er drängte zugleich auf eine Gesetzesharmonisierung auf gesamteuropäischer Ebene. Die Selbstbestimmung über die eigenen Gendaten dürfe im Zeitalter der Globalisierung nicht an der Landesgrenze halt machen. (pmz)