Urteil: Telekom darf Wettbewerber rĂĽckwirkend zur Kasse bitten

Die Regulierer hatten in entsprechenden Klauseln einen Missbrauch der Markt beherrschenden Telekom gesehen und die Formulierung im Vertrag untersagt. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig sieht das anders.

vorlesen Druckansicht 59 Kommentare lesen
Lesezeit: 1 Min.
Von
  • dpa

Die Deutsche Telekom darf ihre Wettbewerber rückwirkend für Leistungen zur Kasse bitten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Mittwoch entschieden. Damit erzielte das Unternehmen einen Teilerfolg im Rechtstreit mit der Bonner Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP). Diese hatte in entsprechenden Klauseln einen Missbrauch der Markt beherrschenden Telekom gesehen und die Formulierung im Vertrag untersagt. (Az.: BVerwG 6 C 1 und 2.03)

Eine missbräuchliche Ausnutzung dieser Stellung sahen die Leipziger Richter allerdings bei einer anderen Klausel. Mit dieser hatte das Unternehmen Wettbewerbern einen Zugang zum Netz so lange verwehren wollen, bis eine Einigung über die Höhe der Bezahlung erzielt ist. Dies ist laut Urteil des zuständigen 6. Senats unzulässig. Die Telekom sei ab Vertragsabschluss zu den Leistungen verpflichtet. Mit der Entscheidung der Leipziger Richter muss die Telekom beim Zusammenschalten ihres Netzes mit dem der Wettbewerber allerdings keinerlei Leistungen ohne entsprechende Bezahlung erbringen. (dpa) / (anw)